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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 3 Abs 1 AuslBG stellt eine Gebotsnorm dar. Daß aber ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung eine Verwaltungsübertretung bewirkt, ergibt sich erst aus der entsprechenden Strafbestimmung des § 28 Abs 1 AuslBG idF der am 1. Juli 1988 in Kraft getretenen Nov 1988/231. In dieser Fassung enthält der § 28 Abs 1 AuslBG durch seine Gliederung in drei Ziffern und sieben litterae insgesamt sieben verschiedene Straftatbestände mit jeweils unterschiedlich normierten Strafsätzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090155.X01Im RIS seit
25.04.1990