RS Vwgh 1990/4/25 89/09/0155

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 3 Abs 1 AuslBG stellt eine Gebotsnorm dar. Daß aber ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung eine Verwaltungsübertretung bewirkt, ergibt sich erst aus der entsprechenden Strafbestimmung des § 28 Abs 1 AuslBG idF der am 1. Juli 1988 in Kraft getretenen Nov 1988/231. In dieser Fassung enthält der § 28 Abs 1 AuslBG durch seine Gliederung in drei Ziffern und sieben litterae insgesamt sieben verschiedene Straftatbestände mit jeweils unterschiedlich normierten Strafsätzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090155.X01

Im RIS seit

25.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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