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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 lita;Rechtssatz
Liegt auch nur eine der im § 3 Abs 5 AuslBG normierten Voraussetzungen, nämlich 1) ein bestimmter Zweck der Beschäftigung (Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis)
2)
das Fehlen der Arbeitspflicht
3)
das Nichtbestehen eines Entgeltanspruches sowie
4)
die Befristung der Beschäftigung (maximal drei Monate) nicht vor, dann kann nicht von einer Tätigkeit der beschäftigten Ausländer als Volontäre gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090127.X03Im RIS seit
11.07.2001