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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 lita;Rechtssatz
Ungeachtet der Änderung der Bestimmung des § 28 Abs 1 lit a AuslBG durch die Nov BGBl 1988/231 (diese Nov ist am 1.7.1988 in Kraft getreten) zwischen dem Zeitpunkt der Tat (1.12.1987) und der Fällung des Straferkenntnisses der Beh erster Instanz (5.9.1989) hat die Berufungsbehörde schon im Hinblick auf die Anhebung des Strafrahmens (bisher: Geldstrafe von S 2500,-- bis S 30000,--; nunmehr: - soweit für den Besch von Bedeutung - bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer Geldstrafen von S 5000,-- bis S 60000,--) zutreffend das AuslBG in seiner Stammfassung, BGBl 1975/218, angewendet (§ 1 Abs 2 VStG - Günstigkeitsprinzip).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090127.X01Im RIS seit
11.07.2001