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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Ein Schuldspruch in einem Straferkenntnis, der auf die Gliederung der in Betracht kommenden Strafbestimmungen in Ziffern und litterae nicht Bedacht nimmt und damit nicht erkennen läßt, welche der in Betracht kommenden Strafnormen zur Anwendung gelangt ist, steht mit der Vorschrift des § 44 a lit c VStG nicht im Einklang (Hinweis E 21.9.1982, 82/11/0095 und E 3.4.1986, 86/08/0041).
Schlagworte
Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige AnführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090155.X03Im RIS seit
25.04.1990