RS Vwgh 1990/4/25 89/09/0155

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z3 impl;

Rechtssatz

Ein Schuldspruch in einem Straferkenntnis, der auf die Gliederung der in Betracht kommenden Strafbestimmungen in Ziffern und litterae nicht Bedacht nimmt und damit nicht erkennen läßt, welche der in Betracht kommenden Strafnormen zur Anwendung gelangt ist, steht mit der Vorschrift des § 44 a lit c VStG nicht im Einklang (Hinweis E 21.9.1982, 82/11/0095 und E 3.4.1986, 86/08/0041).

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090155.X03

Im RIS seit

25.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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