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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z3 lita idF 1988/231;Betreff
N gegen Landeshauptmann von Salzburg vom 12. September 1989, Zl. 3/07-7085/1-1989, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Spruch des Straferkenntnisses des Magistrates Salzburg vom 1. August 1989 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Z-GmbH (§ 9 VStG 1950)
a) neun namentlich genannte ausländische Dienstnehmer beschäftigt, ohne daß für diese Beschäftigungsbewilligungen oder Befreiungsscheine vorgelegen seien, und
b) die Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse mit diesen Dienstnehmern per 19. Mai 1989 bis zumindest 6. Juni 1989 nicht angezeigt. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften der §§ 3 Abs. 1 und 26 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verletzt, weswegen über ihn zu a) gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von S 90.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Tage) und zu b) gemäß § 28 Abs. 1 Z. 3 lit. a AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) verhängt wurde.
Begründend führte die Strafbehörde erster Instanz dazu aus, nach den niederschriftlich festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers sei die Firma S mit 17. April 1989 in Konkurs gegangen; hierauf habe der Beschwerdeführer mit zwei weiteren Personen die Firma Z-GmbH gegründet. Die Dienstnehmer, die für die in Konkurs gegangene Firma gearbeitet hätten und das (von dieser bisher gereinigte) Objekt "T" seien vom Beschwerdeführer übergangslos übernommen worden. Am 3. Mai 1989 habe er beim Arbeitsamt vorgesprochen und diesen Sachverhalt mitgeteilt.
Erst am 10. Mai 1989 habe er dann die Anträge auf Beschäftigungsbewilligung für die Ausländer stellen können, die allerdings schon ab dem 2. Mai 1989 beschäftigt worden seien. Die Beschäftigungsbewilligungen seien hierauf mit Bescheid des Arbeitsamtes vom 18. Mai 1989 (und zwar unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG) versagt worden.
Nach den Bestimmungen des AuslBG hätte der Beschwerdeführer die ausländischen Dienstnehmer vor der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gar nicht beschäftigen dürfen. Zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers, einer der neun ausländischen Dienstnehmer habe im Mai 1989 gar nicht gearbeitet, werde festgestellt, daß auch für diesen Dienstnehmer um Erteilung der Beschäftigungsbewilligung angesucht worden sei, und daß auch dieser vom 2. bis zum 19. Mai 1989 ohne Bewilligung angestellt gewesen sei.
Als Grundlage für die Strafbemessung werde gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1950 der objektive Umstand herangezogen, daß die Arbeitsmarktverwaltung in ihrem Recht auf "jederzeitig genauen Überblick des Arbeitsmarktes" in keiner Weise beeinträchtigt werden dürfe. Als Verschulden werde Fahrlässigkeit angerechnet, weil der Beschwerdeführer seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen sei. Besondere Erschwerungs- oder Milderungsgründe lägen nicht vor. Die Höhe der ausgesprochenen Strafe liege am untersten Rand der Strafandrohung und erscheine dem Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung angemessen.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer eine Berufung mit folgendem Wortlaut erhoben:
"Am 3.5.1989 habe ich beim Arbeitsamt Salzburg zwar vorgesprochen und habe aber auch gleichzeitig ein Schreiben abgegeben, worin alle Arbeitnehmer, die vorher bei der Firma S beschäftigt waren und die ich mit dem Objekt T übernommen habe, namentlich angeführt und auch mitgeteilt, daß die Leute mit allen Rechten und Ansprüchen übernommen werden.
Mir wurde damals nahegelegt, sofort die nötigen Anträge einzureichen, dies verzögerte sich wegen Beibringung der Unterkunftserklärungen um einige Tage.
Die Formulare zur Abmeldung der Arbeitnehmer, die mir vom Arbeitsamt übermittelt wurden, habe ich ausgefüllt an das Arbeitsamt zurückgesandt.
Ich wollte den Arbeitnehmern ihren Arbeitsplatz erhalten und ersuche um Herabsetzung des Strafausmaßes."
Dieser Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. September 1989 dahin Folge, daß in Anwendung des § 20 VStG 1950 "die wegen Mißachtung des § 3 Abs. 1 AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des angeführten Gesetzes verhängten Geldstrafen von je S 10.000,-- auf solche in der Höhe von je S 6.000,--, sohin auf eine gesamte Geldstrafe in der Höhe von S 54.000,--" (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) herabgesetzt wurden. Im übrigen wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, daß mit dem Berufungsvorbringen übereinstimmend festgestellt werden müsse, der Beschwerdeführer habe durch ein rückhaltloses Geständnis die Feststellung des strafbaren Sachverhaltes wesentlich erleichtert. Weiters sei die Zwangslage des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen, der den Bestand seiner eben erst gegründeten Firma offenbar dadurch sichern zu müssen geglaubt habe, daß er einen größeren Auftrag übernommen habe, dessen Erfüllung er allerdings nur durch die festgestellten strafbaren Handlungen sicherstellen habe können. Diese Milderungsgründe halte die belangte Behörde vor allem auch mit Rücksicht auf den Gesamtbetrag der verhängten Strafe für so bedeutend, daß sie als beträchtlich überwiegend angesehen hätten werden können, sodaß § 20 VStG 1950 anzuwenden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in dem gesetzlich gewährleisteten Recht, nach den Bestimmungen des AuslBG nicht bestraft zu werden, verletzt erachtet.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Ausführungen der Beschwerde gehen fast zur Gänze dahin, daß die belangte Behörde die Schuldfrage unrichtig gelöst und dazu keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe. Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift unter Hinweis auf den oben wiedergegebenen Wortlaut der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung mit Recht entgegen, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausschließlich die Strafbemessung durch die Strafbehörde erster Instanz bekämpft habe. Es trifft nämlich zu, daß der begründete Berufungsantrag des Beschwerdeführers (§§ 24 und 51 VStG 1950 sowie § 63 Abs. 3 AVG 1950) ausschließlich auf eine "Herabsetzung des Strafausmaßes" gerichtet war. Sache des bei der belangten Behörde anhängig gewesenen Berufungsverfahrens war daher nur die Straffrage, bei deren Beurteilung die belangte Behörde von dem in erster Instanz festgestellten Sachverhalt und von der daraus abgeleiteten Verurteilung des Beschwerdeführers dem Grunde nach auszugehen hatte. Bei dieser Sachlage war es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, im vorliegenden Erkenntnis auf das Beschwerdevorbringen insoweit einzugehen, als es auf abweichende oder ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zur Schuldfrage bzw. auf eine daraus allenfalls resultierende, für den Beschwerdeführer günstigere Lösung dieser Frage gerichtet ist, und zwar einschließlich der Verurteilung des Beschwerdeführers auch nach § 28 Abs. 1 Z. 3 lit. a AuslBG, welche die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift selbst als rechtlich unzutreffend erkannt hat.
Das einzige Vorbringen der Beschwerde zur Straffrage besteht darin, daß der Beschwerdeführer meint, es sei in seinem Falle zu Unrecht nicht gemäß § 21 Abs. 1 VStG 1950 von der Verhängung einer Strafe abgesehen worden. Nach dieser Gesetzesstelle kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Geht man von dem in erster Instanz festgestellten und im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Sachverhalt aus, dann ist allerdings nicht zu erkennen, daß im Beschwerdefall die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe im Sinne der zuletzt wiedergegebenen Gesetzesstelle vorgelegen wären. In der Beschwerde selbst wird dazu nur auf die "gegebene Situation" verwiesen, bei welcher eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG 1950 geboten gewesen sei. Der Beschwerdeführer versteht allerdings offenbar unter der "gegebenen Situation" nicht den im Verwaltungsverfahren festgestellten, sondern vielmehr den von ihm in der Beschwerde behaupteten Sachverhalt, von welchem nach dem Gesagten jedoch im vorliegenden Erkenntnis nicht ausgegangen werden kann.
Die belangte Behörde hat daher nicht etwa dadurch das Gesetz verletzt, daß sie im Rahmen der Erledigung der Strafberufung nicht über die von ihr wohlbegründete außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG 1950 hinaus überhaupt von der Verhängung einer Strafe im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG 1950 abgesehen hat.
Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung von 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Allgemein Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090137.X00Im RIS seit
22.02.1990