Begründung: Die Klägerin begehrte letztlich S 92.680 brutto sA und die Feststellung, dass die beklagte Partei schuldig sei, ihr die Krankenversicherungsprämie für die Gruppenkrankenversicherung in Höhe von derzeit S 1.742 sowie den Sachbezug in Form von Gutscheinen in der Höhe von S 545 weiter zu zahlen. Sie sei vom 16. 9. 1970 bis 30. 9. 1991 als Exportsachbearbeiterin bei der Beklagten angestellt gewesen, welche damals noch die Firma O***** regGenmbH geführt habe. Neben einem ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Da die
Begründung: des Berufungsurteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Da die
Begründung: des Berufungsurteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Den Revisionsausführungen ist noch folgendes zu erwidern: Rechtliche Beurteilung Aufgrund eines Beschlusses des Stadtrates der Stadt Linz vom 16.11.1959 gewährte die beklagte Partei ihren Bediensteten sowie den ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte (und klagende) Partei (im folgenden nur beklagte Partei genannt) betrieb das Kaufhaus Q***** in Klagenfurt und hatte in diesem Betrieb ca 130 Arbeitnehmer beschäftigt. Es bestand ein gemeinsamer Betriebsrat für Arbeiter und Angestellte. Es sind des weiteren mehr als drei Arbeitnehmer von der Klage betroffen. Die Personalkantine der Q*****, Betriebsstandort Klagenfurt, existiert seit der Eröffnung des Q***** Kaufhauses am 1.9.1971. Mitarbeite... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Bis zur mit 1.1.1988 erfolgten gesellschaftsrechtlichen Ausgliederung der Beklagten waren die Kläger Dienstnehmer der VOEST Alpine AG. Im Zuge der Ausgliederung wurden die Dienstverhältnisse der Kläger von den Beklagten unter Aufrechterhaltung der bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen übernommen. Sämtliche Kläger bewohnen sogenannte "2 Promille-Wohnungen" der GIWOG, einem gemeinnützigen Wohnbauunternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH, an dem die ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIArbVG §95
Rechtssatz: Zwar können Arbeitnehmer auf eine Wohlfahrtseinrichtung als solche nicht vertrauen, weil deren Errichtung beziehungsweise deren Bestehen für sich allein noch keine Leistung des Arbeitgebers darstellt, die Inhalt der Einzelverträge werden könnte. Vom Arbeitgeber im Rahmen einer Wohlfahrtseinrichtung erbrachte entgeltwerte Leistungen, die keinen eindeutigen kollektiven Charakter in dem Sinne haben, daß sie ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIArbVG §95
Rechtssatz: Die auch anderen Personengruppen gewährten Ermäßigungen bei Benützung städtischer Einrichtungen sind lediglich aus sozialen
Gründe: gewährte entgeltferne Begünstigungen, die nicht Teil des aus dem Arbeitsvertrag der städtischen Bediensteten geschuldeten Entgelts und daher widerruflich sind. Entscheidungstexte 9 ObA 354/93 Entscheidungstext OGH 06... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Aus dem Unternehmen der VOEST ALPINE AG (kurz VA-AG) wurden an den Betriebsstandorten Donawitz, Kindberg, Eisenerz und Zeltweg die Beklagten als selbständige Gesellschaften mbH unter Übernahme der an den jeweiligen Standorten tätigen Arbeitnehmer der VA-AG mit allen Rechten und Pflichten ausgegliedert. Schon die Rechtsvorgänger der VA-AG, wie auch diese selbst und die Beklagten, errichteten seit vielen Jahrzehnten an den Betriebsstandorten entweder selbst Werksw... mehr lesen...
Norm: ArbVG §95MRG §1 Abs2 Z2
Rechtssatz: Für die Qualifikation einer Wohnung als Werkswohnung ist es zwar erforderlich, daß der Betriebsinhaber verfügungsberechtigt ist und daß ein Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis besteht, nicht aber, daß die Wohnung unter dem angemessenen Benützungsentgelt vergeben wird. Diese Möglichkeit ist lediglich fakulativ. Entscheidungstexte 9 ObA 212/91 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §95
Rechtssatz: Es ist allgemein anerkannt, daß bei entsprechender Organisation und Institutionalisierung auch Werkswohnungen Wohlfahrtseinrichtungen im Sinne des § 95 ArbVG sein können. Die Vergabe dieser Wohnungen an die Arbeitnehmer ist dabei als Akt der Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtung anzusehen; bedient sich der Arbeitgeber dazu einer in seinem Eigentum stehenden Wohnungsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, wird d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei beschäftigte seit der Besatzungszeit im Raffinerielager Lobau einen Betriebszahnarzt. Die Kosten der Errichtung der Ordination und der Anschaffung der erforderlichen Geräte sowie die laufenden Betriebs- und Erhaltungskosten trug die beklagte Partei. Die Ordination war zweimal wöchentlich geöffnet. Soweit die Leistungen nicht von der Krankenkasse honoriert wurden, übernahm die beklagte Partei die Behandlungskosten. Der bisherige Betriebszahn... mehr lesen...
Norm: ArbVG §95ArbVG §97 Abs1 Z19
Rechtssatz: Ein Betriebszahnarzt ist eine Wohlfahrtseinrichtung, die eine entsprechende Institutionalisierung erfordert und objektiv ungeeignet ist, als individueller Anspruch Bestandteil der Einzelarbeitsverträge zu werden. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber Belegschaft zur Fortführung einer Wohlfahrtseinrichtung kann - unabhängig von der in § 95 Abs 3 Z 2 ArbVG vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeit -... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, jenen Arbeitnehmern, die vor dem 28. Februar 1989 Freimilch im Ausmaß von einem viertel bzw einem halben Liter täglich erhalten haben, diese Freimilch auch über den 28. Februar 1989 hinaus im bisherigen Ausmaß und unter den bisherigen Voraussetzungen zu gewähren. Bei der Beklagten habe seit über 20 Jahren die betriebliche Übung bestanden, an Arbeitnehmer an besti... mehr lesen...
Norm: ArbVG §95
Rechtssatz: Nach Lehre und Rechtsprechung kommen etwa Werksküchen und Kantinen, Werksläden, Kindergärten, Sporteinrichtungen und Fitneßeinrichtungen, Werkskinos, Erholungsheime und Urlaubsheime, Pendlerbusse und dergleichen typischerweise als Wohlfahrtseinrichtungen im Sinne des § 95 ArbVG in Betracht. Auch eine Freimilchvergabe fällt ihrer Art und ihrem Zweck nach (Schutz vor Gesundheitsgefährdung an bestimmten Arbeitsplätzen) ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Berechtigung der Entlassung der Klägerin zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß nach Lehre und Rechtsprechung neben Werksküchen u... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIArbVG §95
Rechtssatz: Kein vernünftiger Arbeitnehmer darf darauf vertrauen, daß bei Wegfall des allgemeinen Zubringerdienstes der Bus für ihn allein zur Verfügung stehen werde. Entscheidungstexte 9 ObA 288/88 Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 288/88 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:198... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIArbVG §95
Rechtssatz: Zu den betriebseigenen und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen, bei deren Errichtung und Zurverfügungstellung zur Benützung der Arbeitgeber, wenn überhaupt, nur einen Verpflichtungswillen gegenüber der gesamten Belegschaft bzw jener Gruppe vom Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, die die Benützungsvoraussetzungen erfüllt, gehören (mangels anderer Vereinbarungen) auch Zubringerbusse für Pendler. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §901 II4ABGB §914 IIIbABGB §920ArbVG §95ArbVG §97 Abs1 Z18ArbVG §97 Abs1 Z19ArbVG §29ArbVG §36
Rechtssatz: Ungeachtet der Zweckbindung fällt die Übernahme der Prämienzahlung für eine Gruppenzusatzkrankenversicherung für die nach einer bestimmten Anwartschaftszeit in den Ruhestand tretenden Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber unter die nach § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG genannten Angelegenheiten. Auch im Hinblick darauf, daß durch die getroffe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist im Produktionsbetrieb der beklagten Partei in Enns als sogenannter "ständiger Arbeiter" beschäftigt. Die beklagte Partei, die ihre Zentrale in Wien hat, verfügt über zwei weitere Produktionsbetriebe in Hohenau und Leopoldsdorf. Ihre Rechtsvorgängerin, die S*** Zuckerfabriken Gesellschaft mbH, hatte schon vor dem Jahre 1975 in ihrem Werk Hohenau eine Darlehensaktion in der Form eingeführt, daß sie Firmendarlehen mit einer Gesamtlaufzeit von zehn ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIABGB §863 GVArbVG §95
Rechtssatz: Ist die Auflösungsmöglichkeit der betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung im Gesetz begründet, bedarf es keines zusätzlichen Vorbehalts des Widerrufs. Entscheidungstexte 14 ObA 5/87 Entscheidungstext OGH 24.02.1987 14 ObA 5/87 Veröff: RdW 1987,236 = ZAS 1988,172 (Stöhr - Kohlmaier) = WBl 1987,217 = Arb 10609 = DRdA 1989,201 (... mehr lesen...
Norm: ArbVG §95
Rechtssatz: Für eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung ist der auf Dauer angelegte Charakter sowie auf dem Gebiet der Verwaltung Entscheidungen generellen aus auch individuellen Inhalts kennzeichnend. Entscheidungstexte 14 ObA 5/87 Entscheidungstext OGH 24.02.1987 14 ObA 5/87 Veröff: RdW 1987,236 = ZAS 1988,172 (Stöhr - Kohlmaier) = DRdA 1989,201 (Ch Klein... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIABGB §863 GVArbVG §95
Rechtssatz: Erfolgt die Zuwendung geldwerter Vorteile an die Belegschaft im Rahmen einer Wohlfahrtseinrichtung, so ist die daraus erfließende Begünstigung nicht als "Entgelt" für die Arbeitsleistung der Dienstnehmer anzusehen. Entscheidungstexte 14 ObA 5/87 Entscheidungstext OGH 24.02.1987 14 ObA 5/87 Veröff: RdW 1987,236 = ZAS 1988,... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIABGB §863 GVArbVG §95
Rechtssatz: Die einseitige und freiwillige Einführung einer "Darlehensaktion" für Dienstnehmer, gewidmet der Schaffung von Wohnraum oder der Wohnraumverbesserung, die auf Dauer angelegt ist, ein Mindestmaß an Institutionalisierung und Organisation aufweist und bei der dem Betriebsrat ein maßgebliches Mitwirkungsrecht eingeräumt wurde, ist eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 95 ArbVG. ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §95ArbVG §97 Abs1 Z7
Rechtssatz: Auch wenn über die Richtlinien für die Vergabe von Werkswohnungen der Abschluß einer eigenen Betriebsvereinbarung zulässig ist (§ 97 Abs 1 Z 7 ArbVG), ändert dies nichts daran, daß Werkswohnungen nach wie vor im Rahmen einer Wohlfahrtseinrichtung vergeben werden können. Entscheidungstexte 14 ObA 5/87 Entscheidungstext OGH 24.02.1987 14... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIABGB §863 GVArbVG §95
Rechtssatz: Sowohl die Errichtung als auch grundsätzlich die Auflösung einer Wohlfahrtseinrichtung liegt im Ermessen des Betriebsinhabers; jene freiwillige Sozialleistungen aber, die nicht den Wohlfahrtseinrichtungen zuzurechnen sind, verlieren ihren ursprünglich freiwilligen Charakter und können insofern Verpflichtungscharakter annehmen, als sie auf konkludente Weise (§ 863 ABGB) Inhalt des Einzelvertrag... mehr lesen...
Norm: ArbVG §95
Rechtssatz: Für eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung ist das Bestehen einer eigenen Organisationseinheit nicht notwendig. Schon die Evidenzhaltung (hier: der Darlehensnehmer, der aushaftenden Beträge und der jährlichen Rückzahlungen samt allfälliger Zinsenbelastung auf separierten Konten) erfordert jenes Mindestmaß an Institutionalisierung und innerer Organisation, das dem Begriff der "Einrichtung" entspricht. ... mehr lesen...