Norm
ABGB §901 II4Rechtssatz
Ungeachtet der Zweckbindung fällt die Übernahme der Prämienzahlung für eine Gruppenzusatzkrankenversicherung für die nach einer bestimmten Anwartschaftszeit in den Ruhestand tretenden Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber unter die nach § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG genannten Angelegenheiten. Auch im Hinblick darauf, daß durch die getroffene Regelung individuelle Leistungsansprüche der Arbeitnehmer begründet wurden, handelt es sich nicht um eine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 97 Abs 1 Z 19 ArbVG. Derartige Regelungen zugunsten ausgeschiedener Arbeitnehmer, die auf einer früheren Betriebsvereinbarung beruhen, können durch nachfolgende Betriebsvereinbarung nicht mehr abgeändert werden (siehe 9 Ob A 512/88). Enthält die Zusage einer derartigen Geldleistung des Arbeitgebers für die Dauer des Ruhestandes keinen Widerrufsvorbehalt, dann darf sie vom Arbeitgeber bei Fortbestand des Unternehmens selbst im Falle einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nicht einseitig abgeändert, insbesondere nicht einseitig nach unten an veränderte Rahmendaten angepaßt werden (siehe 9 Ob A 513/88). (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018191Dokumentnummer
JJR_19890208_OGH0002_0090OB00316_8800000_001