RS OGH 1989/2/8 9Ob316/88, 9ObA159/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1989
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Norm

ABGB §901 II4
ABGB §914 IIIb
ABGB §920
ArbVG §95
ArbVG §97 Abs1 Z18
ArbVG §97 Abs1 Z19
ArbVG §29
ArbVG §36

Rechtssatz

Ungeachtet der Zweckbindung fällt die Übernahme der Prämienzahlung für eine Gruppenzusatzkrankenversicherung für die nach einer bestimmten Anwartschaftszeit in den Ruhestand tretenden Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber unter die nach § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG genannten Angelegenheiten. Auch im Hinblick darauf, daß durch die getroffene Regelung individuelle Leistungsansprüche der Arbeitnehmer begründet wurden, handelt es sich nicht um eine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 97 Abs 1 Z 19 ArbVG. Derartige Regelungen zugunsten ausgeschiedener Arbeitnehmer, die auf einer früheren Betriebsvereinbarung beruhen, können durch nachfolgende Betriebsvereinbarung nicht mehr abgeändert werden (siehe 9 Ob A 512/88). Enthält die Zusage einer derartigen Geldleistung des Arbeitgebers für die Dauer des Ruhestandes keinen Widerrufsvorbehalt, dann darf sie vom Arbeitgeber bei Fortbestand des Unternehmens selbst im Falle einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nicht einseitig abgeändert, insbesondere nicht einseitig nach unten an veränderte Rahmendaten angepaßt werden (siehe 9 Ob A 513/88). (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 316/88
    Entscheidungstext OGH 08.02.1989 9 Ob 316/88
    Veröff: WBl 1989,277
  • 9 ObA 159/00y
    Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 ObA 159/00y
    Vgl auch; nur: Ungeachtet der Zweckbindung fällt die Übernahme der Prämienzahlung für eine Gruppenzusatzkrankenversicherung für die nach einer bestimmten Anwartschaftszeit in den Ruhestand tretenden Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber unter die nach § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG genannten Angelegenheiten. Auch im Hinblick darauf, daß durch die getroffene Regelung individuelle Leistungsansprüche der Arbeitnehmer begründet wurden, handelt es sich nicht um eine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 97 Abs 1 Z 19 ArbVG. (T1) Beisatz: Die Übernahme von Prämienzahlungen ist keine eine Verwaltung erfordernde Wohlfahrtseinrichtung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018191

Dokumentnummer

JJR_19890208_OGH0002_0090OB00316_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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