Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Sowohl die Errichtung als auch grundsätzlich die Auflösung einer Wohlfahrtseinrichtung liegt im Ermessen des Betriebsinhabers; jene freiwillige Sozialleistungen aber, die nicht den Wohlfahrtseinrichtungen zuzurechnen sind, verlieren ihren ursprünglich freiwilligen Charakter und können insofern Verpflichtungscharakter annehmen, als sie auf konkludente Weise (§ 863 ABGB) Inhalt des Einzelvertrages werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018047Dokumentnummer
JJR_19870224_OGH0002_014OBA00005_8700000_003