RS OGH 1997/10/22 9ObA105/97z, 9ObA137/18i

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Norm

ABGB §863 GI
ArbVG §95

Rechtssatz

Zwar können Arbeitnehmer auf eine Wohlfahrtseinrichtung als solche nicht vertrauen, weil deren Errichtung beziehungsweise deren Bestehen für sich allein noch keine Leistung des Arbeitgebers darstellt, die Inhalt der Einzelverträge werden könnte. Vom Arbeitgeber im Rahmen einer Wohlfahrtseinrichtung erbrachte entgeltwerte Leistungen, die keinen eindeutigen kollektiven Charakter in dem Sinne haben, daß sie von jedermann (objektiv) erkennbar ungeeignet sind, als individuelle Ansprüche Bestandteil der betroffenen Einzelarbeitsverträge zu werden (zum Beispiel Betriebsausflug, Werkskindergarten), können aber - sofern die einzelnen Arbeitnehmer aufgrund der gegebenen Umstände auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen des Arbeitgebers vertrauen können - einzelvertragliche Verpflichtungen des Arbeitgebers für die Zukunft auslösen. (Hier: Mietzinszuschuß für Werkswohnungen, die erst nach mehrjähriger Dauer des Dienstverhältnisses und nur für dessen Dauer gewährt wurden.)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108744

Im RIS seit

21.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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