Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Zu den betriebseigenen und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen, bei deren Errichtung und Zurverfügungstellung zur Benützung der Arbeitgeber, wenn überhaupt, nur einen Verpflichtungswillen gegenüber der gesamten Belegschaft bzw jener Gruppe vom Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, die die Benützungsvoraussetzungen erfüllt, gehören (mangels anderer Vereinbarungen) auch Zubringerbusse für Pendler.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018044Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBA00288_8800000_001