RS OGH 1989/3/15 9ObA288/88, 9ObA170/90

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

ABGB §863 GI
ArbVG §95

Rechtssatz

Zu den betriebseigenen und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen, bei deren Errichtung und Zurverfügungstellung zur Benützung der Arbeitgeber, wenn überhaupt, nur einen Verpflichtungswillen gegenüber der gesamten Belegschaft bzw jener Gruppe vom Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, die die Benützungsvoraussetzungen erfüllt, gehören (mangels anderer Vereinbarungen) auch Zubringerbusse für Pendler.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018044

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_009OBA00288_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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