Norm
ArbVG §95Rechtssatz
Ein Betriebszahnarzt ist eine Wohlfahrtseinrichtung, die eine entsprechende Institutionalisierung erfordert und objektiv ungeeignet ist, als individueller Anspruch Bestandteil der Einzelarbeitsverträge zu werden. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber Belegschaft zur Fortführung einer Wohlfahrtseinrichtung kann - unabhängig von der in § 95 Abs 3 Z 2 ArbVG vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeit - nur durch Betriebsvereinbarung wirksam begründet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051121Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_009OBA00238_9000000_001