Norm
ArbVG §95Rechtssatz
Es ist allgemein anerkannt, daß bei entsprechender Organisation und Institutionalisierung auch Werkswohnungen Wohlfahrtseinrichtungen im Sinne des § 95 ArbVG sein können. Die Vergabe dieser Wohnungen an die Arbeitnehmer ist dabei als Akt der Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtung anzusehen; bedient sich der Arbeitgeber dazu einer in seinem Eigentum stehenden Wohnungsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, wird diese zur Wohlfahrtseinrichtung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051127Dokumentnummer
JJR_19911204_OGH0002_009OBA00212_9100000_001