RS OGH 1994/4/6 9ObA354/93, 8ObA270/95, 8ObA391/97a, 9ObA113/08w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1994
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Norm

ABGB §863 GI
ArbVG §95

Rechtssatz

Die auch anderen Personengruppen gewährten Ermäßigungen bei Benützung städtischer Einrichtungen sind lediglich aus sozialen Gründe gewährte entgeltferne Begünstigungen, die nicht Teil des aus dem Arbeitsvertrag der städtischen Bediensteten geschuldeten Entgelts und daher widerruflich sind.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 354/93
    Entscheidungstext OGH 06.04.1994 9 ObA 354/93
    Veröff: SZ 67/58
  • 8 ObA 270/95
    Entscheidungstext OGH 18.04.1996 8 ObA 270/95
    Auch
  • 8 ObA 391/97a
    Entscheidungstext OGH 22.12.1997 8 ObA 391/97a
    Beisatz: Hier: 50 %ige Ermäßigung der Besuchsgebühren eines städtischen Kindergartens oder Horts für Gemeindebedienstete dieser Stadt wurde nach fast 40-jähriger Gewährung aufgehoben. (T1)
  • 9 ObA 113/08w
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 113/08w
    Vgl; Bem: Mit ausführlicher Darlegung der unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Gewährung „entgeltferner" Leistungen einerseits und von Leistungen, die sich innerhalb des vertraglichen Synallagmas bewegen, andererseits, sowie der unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen von Unverbindlichkeitsvorbehalten und Widerrufs- bzw. Änderungsvorbehalten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018033

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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