Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Die auch anderen Personengruppen gewährten Ermäßigungen bei Benützung städtischer Einrichtungen sind lediglich aus sozialen Gründe gewährte entgeltferne Begünstigungen, die nicht Teil des aus dem Arbeitsvertrag der städtischen Bediensteten geschuldeten Entgelts und daher widerruflich sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018033Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018