Norm
ArbVG §95Rechtssatz
Für eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung ist das Bestehen einer eigenen Organisationseinheit nicht notwendig. Schon die Evidenzhaltung (hier: der Darlehensnehmer, der aushaftenden Beträge und der jährlichen Rückzahlungen samt allfälliger Zinsenbelastung auf separierten Konten) erfordert jenes Mindestmaß an Institutionalisierung und innerer Organisation, das dem Begriff der "Einrichtung" entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051136Dokumentnummer
JJR_19870224_OGH0002_014OBA00005_8700000_005