TE OGH 1997/12/22 8ObA391/97a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Norbert Riedl und Rat Dipl.Ing.Werner Conrad als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Personalvertretung der Gemeindebediensteten der Stadt Linz, Dienststellenausschuß, *****, vertreten durch Dr.Aldo Frischenschlager und Dr.Dieter Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Landeshauptstadt Linz, Hauptstraße 1-5, 4020 Linz, vertreten durch Dr.Gerhard Rothner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert S 300.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.September 1997, GZ 11 Ra 129/97p-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.Dezember 1996, GZ 7 Cga 133/96f-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Norbert Riedl und Rat Dipl.Ing.Werner Conrad als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Personalvertretung der Gemeindebediensteten der Stadt Linz, Dienststellenausschuß, *****, vertreten durch Dr.Aldo Frischenschlager und Dr.Dieter Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Landeshauptstadt Linz, Hauptstraße 1-5, 4020 Linz, vertreten durch Dr.Gerhard Rothner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG (Streitwert S 300.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.September 1997, GZ 11 Ra 129/97p-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.Dezember 1996, GZ 7 Cga 133/96f-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.725,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.287,50 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsurteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Berufungsurteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Den Revisionsausführungen ist noch folgendes zu erwidern:

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund eines Beschlusses des Stadtrates der Stadt Linz vom 16.11.1959 gewährte die beklagte Partei ihren Bediensteten sowie den Bediensteten städtischer Unternehmen, deren Kinder eine städtische Tagesheimstätte besuchten, eine 50 %ige Ermäßigung der Besuchsgebühren. Ganz allgemein erfolgt eine soziale Staffelung der Besuchsgebühren nach dem Familieneinkommen. Am 11.4.1996 wurde vom Gemeinderat der Stadt Linz beschlossen, die Ermäßigung für die Bediensteten der beklagten Partei und städtischer Unternehmungen ab 1.9.1996 aufzuheben, um das Gemeindebudget zu konsolidieren; weiters träfen die im Jahre 1959 für die Vergünstigung herangezogenen Argumente nicht mehr zu und seien soziale Elemente durch die Staffelung der Gebühren ausreichend gewährleistet.

Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, kann der Bedienstete einer Gebietskörperschaft, die zugleich Träger der Sozialhilfe ist, daraus, daß ihm in einer von dieser Gebietskörperschaft betriebenen, allgemein zugänglichen Sozialeinrichtung - hier den städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen - eine Ermäßigung auf die Benützungsgebühr gewährt wird, grundsätzlich nicht auf den Willen des öffentlichen Arbeitgebers schließen, sich zur Gewährung dieser Leistung als Teil des aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Entgeltes zu verpflichten, zumal - wenn auch nach dem Einkommen sozial gestaffelte - Ermäßigungen auch anderen Personen als den bei der beklagten Partei und ihren Unternehmen Beschäftigten gewährt wurden. Bei den den Bediensteten gewährten Ermäßigungen handelt es sich - ähnlich wie beim Gegenstand der Entscheidungen DRdA 1995/5 (krit Eypeltauer) und DRdA 1997/4 (Eypeltauer) - um von einem öffentlichen Arbeitgeber gewährte, nur lose mit den Einzelarbeitsverträgen verknüpfte und damit "verpflichtungsferne" Begünstigungen. Hiebei ist zu beachten, daß es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, dem der Wille, durch die Gewährung von Begünstigungen in allgemein zugänglichen städtischen Einrichtungen im Wege der konkludenten Änderung der Einzelarbeitsverträge seiner Bediensteten eine Entgeltpflicht für die Zukunft zu begründen, wohl auch dann nicht zu unterstellen ist, wenn wie im vorliegenden Fall die Engelte der Bediensteten nicht durch ein - regelmäßig auch als Schutzvorschrift zugunsten des Arbeitgebers konzipiertes (siehe SZ 67/141) - Gesetz, sondern durch eine Vertragsschablone (VBO) geregelt werden.

Selbst wenn man aber mit Eypeltauer von einer Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers durch konkludente Ergänzung der Arbeitsverträge ausginge, könnten die Arbeitnehmer aus dem Verhalten der beklagten Partei jedenfalls nicht eine unwiderrufliche Verpflichtung zur Gewährung der Ermäßigungen folgern, wobei die Anforderungen an das Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Widerruf in Anbetracht der Verpflichtungsferne der Begünstigung wohl nicht allzu hoch anzusetzen wären (siehe Eypeltauer DRdA 1997, 31). Es müßte daher ausreichen, daß die einkommensunabhängige, pauschale 50 %ige Ermäßigung für die gegenüber den vergleichbaren Arbeitnehmern in den anderen Beschäftigungsverhältnissen keineswegs generell schlechter bezahlten städtischen Bediensteten auch in Anbetracht der knappen öffentlichen Mittel sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist und sich die städtischen Bediensteten daher ebenso wie die übrigen Benützer dieser Einrichtungen auf die einkommensabhängige Staffelung der Ermäßigungen verweisen lassen müssen.

Anmerkung

E48894 08B03917

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA00391.97A.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19971222_OGH0002_008OBA00391_97A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten