Norm
ArbVG §95Rechtssatz
Nach Lehre und Rechtsprechung kommen etwa Werksküchen und Kantinen, Werksläden, Kindergärten, Sporteinrichtungen und Fitneßeinrichtungen, Werkskinos, Erholungsheime und Urlaubsheime, Pendlerbusse und dergleichen typischerweise als Wohlfahrtseinrichtungen im Sinne des § 95 ArbVG in Betracht. Auch eine Freimilchvergabe fällt ihrer Art und ihrem Zweck nach (Schutz vor Gesundheitsgefährdung an bestimmten Arbeitsplätzen) unter den Begriff einer betrieblichen Wohlfahrtsmaßnahme, wenn sie die erforderliche hinreichende Institutionalisierung erfahren hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051117Dokumentnummer
JJR_19900627_OGH0002_009OBA00170_9000000_001