Norm: AußStrG 2005 §21
Rechtssatz: Für die Wiedereinsetzung gilt zwar die Rechtsmittelbeschränkung des § 153 ZPO, nicht jedoch die allgemeine Regel des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wonach gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verweigerung der Wiedereinsetzung ein Revisionsrekurs unzulässig ist. Bei derartigen bestätigenden Entscheidungen ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht (mehr) ausgeschlossen sondern zuläss... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §17AußStrG 2005 §21AußStrG 2005 §49 A
Rechtssatz: Die Säumnisvorschrift des § 17 AußStrG gilt zwar nun allgemein im Bereich des Außerstreitgesetzes, entspricht sonst jedoch unverändert § 185 Abs 3 AußStrG aF, sodass auch die dazu ergangene Rechtsprechung fortzuschreiben ist. Dies gilt im Ergebnis auch für die Neuerungserlaubnis des § 49 AußStrG und deren Verhältnis zu § 10 AußStrG aF. Die versäumte Äußerung nach § 17 AußStrG ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §21AußStrG §23IPRG §28
Rechtssatz: Die inländische Behörde hat die Abhandlung und die Entscheidung über streitige Erbansprüche in Ansehung des im Inland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers der zuständigen ausländischen Behörde zu überlassen und sich auf die Sicherung des Nachlasses und die in den §§ 137 bis 139 AußStrG 1854 vorgesehenen Vorkehrungen zu beschränken, wenn der Verstorbene einem Staate angehört, der d... mehr lesen...
Norm: AußStrG §21
Rechtssatz: Inländer ist eine Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft (vergleiche NZ 1993, 107). Entscheidungstexte 2 N 504/97 Entscheidungstext OGH 01.04.1997 2 N 504/97 5 Nd 509/97 Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Nd 509/97 5 Nd 501/99 Entsch... mehr lesen...
Norm: AußStrG §21
Rechtssatz: Diese Bestimmung gilt für österreichische Staatsbürger auch dann, wenn sie neben der österreichischen noch eine weitere Staatsbürgerschaft haben. Entscheidungstexte 7 Ob 633/92 Entscheidungstext OGH 21.12.1992 7 Ob 633/92 EvBl 1993/84 S.348 = NZ 1993,107 6 Ob 558/93 Entscheidungstext OGH 01.07.1993 6... mehr lesen...
Norm: AußStrG §21AußStrG §25Flüchtlingskonvention Art16
Rechtssatz: Kommt ein Erblasser, der (zuletzt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention zu, ist er nach Art 16 Z 2 der Flüchtlingskonvention in Österreich in Bezug auf die Zulassung zu den Gerichten wie ein österreichischer Staatsbürger zu behandeln (vgl Schwimann, Internationales Zivilverfahrensrecht, 21). Hatte ein Erbl... mehr lesen...
Norm: AußStrG §21JN §31 II
Rechtssatz: Einer bloß teilweisen Delegierung des Verlassenschaftsverfahrens steht die Regelung des § 21 AußStrG entgegen, wonach das zuständige Verlassenschaftsgericht die Abhandlung der Verlassenschaft eines Inländers über alles wo immer befindliche bewegliche Vermögen und die im Inland gelegenen unbeweglichen Güter des Verstorbenen zu pflegen hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §21IPRG §28
Rechtssatz: Die Zuständigkeit der österreichischen Abhandlungspflege erstreckt sich jedoch nur auf das in Österreich gelegene Vermögen. Vor dem österreichischen Gericht können in einem solchen Fall auch Pflichtteilsansprüche nur hinsichtlich jenes Nachlaßteiles, der der österreichischen Jurisdiktion unterliegt, geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 8 Ob 534/86 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §21GBG §61 AIPRG §1 Abs1IPRG §35 ff
Rechtssatz: Mit der Löschungsklage nach § 61 GBG wird von der österreichischen Rechtsordnung ein außerhalb der Normen der §§ 35 bis 49 IPRG liegender besonderer inländischer (§ 1 Abs 1 IPRG) Wiederherstellungsanspruch gewährt, der ein im Inland befindliches Vermögen darstellt und nicht der Jurisdiktion ausländischer Nachlaßbehörden unterliegt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII2aAußStrG §21Vollstreckungsvertrag Österreich - Schweiz allg
Rechtssatz: In der einer Rechtsverweigerung gleichkommenden Verneinung der inländischen Gerichtsbarkeit bezüglich des in der Schweiz befindlichen beweglichen Nachlasses eines Österreichers liegt ein Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nullität. Entscheidungstexte 2 Ob 515/76 Entscheidungstext OGH 07.05... mehr lesen...
Norm: ABGB §300 CABGB §1237ABGB §1238AußStrG §21 ffBGB §1371BGB §1931JN §106 ff
Rechtssatz: 1) Der in der Bundesrepublik Deutschland gelegene unbewegliche Nachlaß eines österreichischen Erblassers vererbt sich infolge Rückverweisung der österreichischen erbrechtlichen Kollisionsnormen nach deutschem Recht als der lex rei sitae. 2) Für Eheleute, bei denen der Mann österreichischer Staatsangehöriger ist und die Frau sowohl die deutsche wie die ös... mehr lesen...
Norm: AußStrG §21AußStrG §22
Rechtssatz: Für die Frage, ob sich ein Vermögen im Inland befindet, ist der Stand am Todestag des Erblassers maßgebend (NZ 1917,348). Entscheidungstexte 3 Ob 229/74 Entscheidungstext OGH 18.03.1975 3 Ob 229/74 7 Ob 60/03d Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 60/03d ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §21AußStrG §22
Rechtssatz: Wurde der ausländische bewegliche Nachlaß eines Inländers von der ausländischen Behörde in die Abhandlung miteinbezogen, dann hat das österreichische Gericht darüber trotzdem die Abhandlung zu pflegen. Entscheidungstexte 2 Ob 165/73 Entscheidungstext OGH 08.11.1973 2 Ob 165/73 NZ 1974,90 = EvBl 1974/188 S 407 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §21AußStrG §22
Rechtssatz: Die im Inland und im Ausland abgeführte Nachlaßregulierung stehen sich unabhängig gegenüber und äußern infolge der Nachlaßspaltung keine wechselseitigen Wirkungen. Entscheidungstexte 2 Ob 165/73 Entscheidungstext OGH 08.11.1973 2 Ob 165/73 Veröff: NZ 1974,90 = EvBl 1974/188 S 407 1 Ob 733/80 Ent... mehr lesen...
Norm: AußStrG §21AußStrG §22
Rechtssatz: Ein nur im in- bzw ausländischen Abhandlungsverfahren vor der Abhandlungsbehörde abgegebene Erklärung äußert ihre Wirkungen nur in diesem Verfahren und somit auch nur hinsichtlich der diesem Verfahren unterzogenen Nachlaßteiles (hier Ebsentschlagungserklärung vor dem tschechoslowakischen Staatsnotariat - keine Wirkung für das österreichische Abhandlungsverfahren). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §300 CAußStrG §21
Rechtssatz: Für den ausländischen unbeweglichen Nachlaß eines Inländers gilt das Recht des Ortes, wo der unbewegliche Nachlaß liegt. Entscheidungstexte 1 Ob 70/72 Entscheidungstext OGH 04.05.1972 1 Ob 70/72 NZ 1973,187 = siehe hiezu die Besprechung von Reichelt in ZfRV 1973/2,132 ff; ZfRV 1973/2,139 2 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §21
Rechtssatz: Die Erbfolge in den beweglichen Nachlaß eines österreichischen Staatsangehörigen, wozu auf das Rechtsverhältnis gegenüber den Vermächtnisnehmern und die Erbenhaftung gehören, ist nach österreichisches Recht zu beurteilen, gleichgültig, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Entscheidungstexte 5 Ob 304/71 Entscheidungstext OGH 08.02.1972 5 Ob... mehr lesen...
Norm: AußStrG §21 ff11.StVDG §3
Rechtssatz: Nichtigkeit eines unter Berufung auf § 3 des 11. StVDG durchgeführten Verlassenschaftsverfahrens, wenn der Erblasser niemals österreichischer Staatsbürger war. Entscheidungstexte 7 N 10/67 Entscheidungstext OGH 25.10.1967 7 N 10/67 EvBl 1968/145 S 244 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Norm: AußStrG §21
Rechtssatz: Für die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte entscheidet allein die Staatsangehörigkeit. Außer Betracht zu bleiben hat, wo das Testament errichtet wurde, wo das Originaltestament hinterlegt ist und wo die Erblasserin nach dem Inhalte ihrer letztwilligen Verfügungen ihre Verlassenschaft unter ein fremdes Recht gestellt hat oder nicht. Entscheidungstexte 3 O... mehr lesen...
Norm: AußStrG §21
Rechtssatz: Ob in einem fremden Staate Maßnahmen hinsichtlich des Nachlaßes eines österreichischen Staatsbürgers getroffen wurden und ob dies unter Mitwirkung der Erben oder gegen den Willen geschehen ist, ist für die Frage rechtlich bedeutungslos, nach welchem Rechte die Abhandlung zu pflegen ist und wie die Rechte der Beteiligten zu beurteilen sind. Entscheidungstexte 3 Ob... mehr lesen...
Norm: ABGB §37 HABGB §300 AAußStrG §21AußStrG §22Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Anordnung anzuwendende Recht vom 5.10.1961, BGBl 295/1963
Rechtssatz: Der Inhalt letzwilliger Verfügungen ist nach dem Rechte zu beurteilen, das über die Erbfolge überhaupt entscheidet, also abgesehen von den Fällen, wo es auf das Sachstatut ankommt, nach dem letzten Personalstatut des Erblassers. Entscheidungstexte ... mehr lesen...