Norm
AußStrG 2005 §21Rechtssatz
Für die Wiedereinsetzung gilt zwar die Rechtsmittelbeschränkung des § 153 ZPO, nicht jedoch die allgemeine Regel des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wonach gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verweigerung der Wiedereinsetzung ein Revisionsrekurs unzulässig ist. Bei derartigen bestätigenden Entscheidungen ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht (mehr) ausgeschlossen sondern zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121841Im RIS seit
19.04.2007Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022