Norm
AußStrG §21Rechtssatz
Für die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte entscheidet allein die Staatsangehörigkeit. Außer Betracht zu bleiben hat, wo das Testament errichtet wurde, wo das Originaltestament hinterlegt ist und wo die Erblasserin nach dem Inhalte ihrer letztwilligen Verfügungen ihre Verlassenschaft unter ein fremdes Recht gestellt hat oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0007339Dokumentnummer
JJR_19561003_OGH0002_0030OB00483_5600000_003