RS OGH 1956/10/3 3Ob483/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1956
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Norm

AußStrG §21

Rechtssatz

Für die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte entscheidet allein die Staatsangehörigkeit. Außer Betracht zu bleiben hat, wo das Testament errichtet wurde, wo das Originaltestament hinterlegt ist und wo die Erblasserin nach dem Inhalte ihrer letztwilligen Verfügungen ihre Verlassenschaft unter ein fremdes Recht gestellt hat oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 483/56
    Entscheidungstext OGH 03.10.1956 3 Ob 483/56
    EvBl 1957/9 S 17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0007339

Dokumentnummer

JJR_19561003_OGH0002_0030OB00483_5600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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