Norm
ABGB §37 HRechtssatz
Der Inhalt letzwilliger Verfügungen ist nach dem Rechte zu beurteilen, das über die Erbfolge überhaupt entscheidet, also abgesehen von den Fällen, wo es auf das Sachstatut ankommt, nach dem letzten Personalstatut des Erblassers.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen; Mehrseitige AbkommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0007347Dokumentnummer
JJR_19520718_OGH0002_0020OB00162_5200000_001