RS OGH 1975/4/10 1Z56/74

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Veröffentlicht am 10.04.1975
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Norm

ABGB §300 C
ABGB §1237
ABGB §1238
AußStrG §21 ff
BGB §1371
BGB §1931
JN §106 ff

Rechtssatz

1) Der in der Bundesrepublik Deutschland gelegene unbewegliche Nachlaß eines österreichischen Erblassers vererbt sich infolge Rückverweisung der österreichischen erbrechtlichen Kollisionsnormen nach deutschem Recht als der lex rei sitae.

2) Für Eheleute, bei denen der Mann österreichischer Staatsangehöriger ist und die Frau sowohl die deutsche wie die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, gilt österreichisches Güterrecht.

3) Lebten diese Ehegatten nach den § 1237, 1238 ABGB im Güterstand der Gütertrennung, so ist der Anwendung des § 1371 Abs 1 BGB der Boden entzogen, zum Zuge kommt nur § 1932 Abs 1 BGB, wonach die Witwe Miterbin zu einem Viertel neben ehelichen Kindern des Erblassers wird.

RS U BayOLG (D) 1975/04/10 1 Z 56/74 Veröff: ZfRV 1975,237 (mit Glosse von Hoyer)

Schlagworte

*D*; § 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1975:RS0104653

Dokumentnummer

JJR_19750410_AUSL000_00100Z00056_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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