Norm
ABGB §300 CRechtssatz
1) Der in der Bundesrepublik Deutschland gelegene unbewegliche Nachlaß eines österreichischen Erblassers vererbt sich infolge Rückverweisung der österreichischen erbrechtlichen Kollisionsnormen nach deutschem Recht als der lex rei sitae.
2) Für Eheleute, bei denen der Mann österreichischer Staatsangehöriger ist und die Frau sowohl die deutsche wie die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, gilt österreichisches Güterrecht.
3) Lebten diese Ehegatten nach den § 1237, 1238 ABGB im Güterstand der Gütertrennung, so ist der Anwendung des § 1371 Abs 1 BGB der Boden entzogen, zum Zuge kommt nur § 1932 Abs 1 BGB, wonach die Witwe Miterbin zu einem Viertel neben ehelichen Kindern des Erblassers wird.
RS U BayOLG (D) 1975/04/10 1 Z 56/74 Veröff: ZfRV 1975,237 (mit Glosse von Hoyer)
Schlagworte
*D*; § 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1975:RS0104653Dokumentnummer
JJR_19750410_AUSL000_00100Z00056_7400000_001