Norm
AußStrG §21Rechtssatz
Die Zuständigkeit der österreichischen Abhandlungspflege erstreckt sich jedoch nur auf das in Österreich gelegene Vermögen. Vor dem österreichischen Gericht können in einem solchen Fall auch Pflichtteilsansprüche nur hinsichtlich jenes Nachlaßteiles, der der österreichischen Jurisdiktion unterliegt, geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0007308Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.03.2017