Norm
AußStrG §21Rechtssatz
Einer bloß teilweisen Delegierung des Verlassenschaftsverfahrens steht die Regelung des § 21 AußStrG entgegen, wonach das zuständige Verlassenschaftsgericht die Abhandlung der Verlassenschaft eines Inländers über alles wo immer befindliche bewegliche Vermögen und die im Inland gelegenen unbeweglichen Güter des Verstorbenen zu pflegen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007311Dokumentnummer
JJR_19900419_OGH0002_0080OB00571_9000000_001