RS OGH 1992/12/21 7Ob633/92, 6Ob558/93, 7Ob309/03x, 2Ob105/15b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1992
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Norm

AußStrG §21

Rechtssatz

Diese Bestimmung gilt für österreichische Staatsbürger auch dann, wenn sie neben der österreichischen noch eine weitere Staatsbürgerschaft haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007340

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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