Norm
AußStrG §21Rechtssatz
Diese Bestimmung gilt für österreichische Staatsbürger auch dann, wenn sie neben der österreichischen noch eine weitere Staatsbürgerschaft haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007340Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016