RS OGH 1972/2/8 5Ob304/71, 2Ob165/73, 2Ob665/87, 9Nd501/98, 2Nd512/99

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Veröffentlicht am 08.02.1972
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Norm

AußStrG §21

Rechtssatz

Die Erbfolge in den beweglichen Nachlaß eines österreichischen Staatsangehörigen, wozu auf das Rechtsverhältnis gegenüber den Vermächtnisnehmern und die Erbenhaftung gehören, ist nach österreichisches Recht zu beurteilen, gleichgültig, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007314

Dokumentnummer

JJR_19720208_OGH0002_0050OB00304_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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