Norm
AußStrG §21Rechtssatz
Die Erbfolge in den beweglichen Nachlaß eines österreichischen Staatsangehörigen, wozu auf das Rechtsverhältnis gegenüber den Vermächtnisnehmern und die Erbenhaftung gehören, ist nach österreichisches Recht zu beurteilen, gleichgültig, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007314Dokumentnummer
JJR_19720208_OGH0002_0050OB00304_7100000_001