Norm
AußStrG §21Rechtssatz
Die im Inland und im Ausland abgeführte Nachlaßregulierung stehen sich unabhängig gegenüber und äußern infolge der Nachlaßspaltung keine wechselseitigen Wirkungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0007332Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.03.2017