Norm
AußStrG §21Rechtssatz
Ob in einem fremden Staate Maßnahmen hinsichtlich des Nachlaßes eines österreichischen Staatsbürgers getroffen wurden und ob dies unter Mitwirkung der Erben oder gegen den Willen geschehen ist, ist für die Frage rechtlich bedeutungslos, nach welchem Rechte die Abhandlung zu pflegen ist und wie die Rechte der Beteiligten zu beurteilen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0007320Dokumentnummer
JJR_19561003_OGH0002_0030OB00483_5600000_002