Norm
AußStrG §21Rechtssatz
Ein nur im in- bzw ausländischen Abhandlungsverfahren vor der Abhandlungsbehörde abgegebene Erklärung äußert ihre Wirkungen nur in diesem Verfahren und somit auch nur hinsichtlich der diesem Verfahren unterzogenen Nachlaßteiles (hier Ebsentschlagungserklärung vor dem tschechoslowakischen Staatsnotariat - keine Wirkung für das österreichische Abhandlungsverfahren).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0007317Dokumentnummer
JJR_19731108_OGH0002_0020OB00165_7300000_002