Die Entscheidung über das Begehren des vorläufigen Beistandes auf Zuspruch einer Belohnung für seine Tätigkeit ist eine Entscheidung über den Kostenpunkt.
nur: Die Entscheidung über das Begehren des Beistandes auf Zuspruch einer Belohnung für seine Tätigkeit ist eine Entscheidung über den Kostenpunkt. (T8)
Beisatz: Hier: Ebenso eine Entscheidung darüber, welche Verfahrenskosten eine Partei (Pflegebefohlener, der Sachwalterschaft Unterlegener) zu tragen und zu ersetzen hat. (T15)
Auch; Beisatz: Hier: (Sachwalter-)Entschädigungsanspruch (§ 266 ABGB idF KindRÄG 2001) des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft der diesem gemäß § 10 VSPAG zusteht. (T16)