Norm
AußStrG §14 Abs2 B4Rechtssatz
Die Rekursfrist gegen eine Klagsanmerkung ist auch dann, wenn die Anmerkung durch das Prozessgericht bewilligt oder verweigert wurde, nach § 123 GBG zu berechnen. Die Kostenentscheidung in einem solchen Verfahren ist nach § 14 Abs 2 AußStrG nicht mit Revisionsrekurs anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0017265Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013