Norm
AußStrG §14 Abs2 B4Rechtssatz
Eine Kostenentscheidung ist auch die Entscheidung darüber, in welchem Zeitpunkt des Abhandlungsverfahrens die Gebühren des Gerichtskommissärs zu bestimmen sind, und ob die Gebühren des dem Abhandlungsverfahren beigezogenen Sachverständigen aus dem Nachlaß zu berichtigen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0017225Dokumentnummer
JJR_19530902_OGH0002_0030OB00567_5300000_001