Norm
ABGB §276 IIdRechtssatz
Die Fassung des § 14 Abs 2 AußStrG läßt keinen Zweifel darüber offen, daß Revisionsrekurse in Kostenangelegenheiten nicht nur dann unzulässig sind, wenn es sich um die Bemessung der Höhe der Kosten handelt, sondern auch dann, wenn die Kostenverpflichtung dem Grunde nach in Streit steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0017186Dokumentnummer
JJR_19491010_OGH0002_0010OB00408_4900000_001