RS OGH 1936/1/8 1Ob957/35, 1Ob757/25, 1Ob242/57, 6Ob280/64 (6Ob282/64), 5Ob21/65, 5Ob5/65, 5Ob253/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.1936
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Norm

ZPO §528 B
AußStrG §14 Abs2 B6
AußStrG 2005 §62 B2d
JN §24

Rechtssatz

Wurde die Ablehnung des Richters in erster Instanz zurückgewiesen und dieser Beschluss vom Rekursgericht bestätigt, so ist gegen dessen Entscheidung ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig; dies gilt auch für das Verfahren außer Streitsachen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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