Norm
AußStrG §14 Abs2 B4Rechtssatz
Begehrt in einer Verlassenschaftsabhandlung der vom Erbenkurator bevollmächtigte Rechtsanwalt namens des abwesenden Erben die Berichtigung seines Honorars aus den Mitteln der Verlassenschaft, so liegt eine Kostenfrage vor, mit der der OGH nicht befaßt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0017204Dokumentnummer
JJR_19500628_OGH0002_0030OB00353_5000000_001