Norm
AußStrG §14 Abs2 B3Rechtssatz
Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche sind nach § 14 Abs 2 AußStrG ausnahmslos unzulässig, wobei es keinen Unterschied ausmacht, ob die zweite Instanz den Beschluß der ersten Instanz über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts aufhebt und nach Verfahrensergänzung neuerliche Entscheidung aufträgt oder den Unterhalt endgültig bemißt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0104838Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.09.2019