RS OGH 1953/12/16 2Ob949/53, 6Ob200/58, 1Ob123/73, 1Ob138/73, 5Ob517/77, 6Ob646/83, 8Ob612/84, 1Ob67

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Veröffentlicht am 16.12.1953
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Norm

AußStrG §14 Abs2 B3
ZPO §502 Cb

Rechtssatz

Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche sind nach § 14 Abs 2 AußStrG ausnahmslos unzulässig, wobei es keinen Unterschied ausmacht, ob die zweite Instanz den Beschluß der ersten Instanz über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts aufhebt und nach Verfahrensergänzung neuerliche Entscheidung aufträgt oder den Unterhalt endgültig bemißt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0104838

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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