Norm
AußStrG §14 Abs2 B1Rechtssatz
Die Rechtsmittelzulässigkeitsbeschränkungen wirken unabhängig von den ins Treffen geführten oder sogar wirklich vorliegenden Rechtsmittelgründen (hier: Eine Rekursentscheidung der zweiten Instanz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, sodaß der Rekurs der Gegenpartei nicht berücksichtigt wurde).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0017248Dokumentnummer
JJR_19530529_OGH0002_0020OB00286_5300000_001