Norm
AußStrG §14 Abs2 B6Rechtssatz
§ 85 GOG findet auch im Verfahren in Grundbuchssachen Anwendung. Für das Rechtsmittelverfahren gelten nicht die §§ 126 ff GBG, sondern § 14 AußStrG. Der Vorwurf der Parteilichkeit eines Richters ist als beleidigender Ausfall im Sinne des § 85 GOG anzusehen. Gegen eine vom Rekursgericht selbst verhängte Ordnungsstrafe ist der Rekurs auch dann zulässig, wenn die Ordnungsstrafe den Betrag von 500,-- S nicht übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0038610Dokumentnummer
JJR_19520730_OGH0002_0010OB00632_5200000_001