Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Veronika F*****, Geschäftsfrau, ***** vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG, gegen den Antragsgegner Peter F*****, Lagerist,***** vertreten durch Dr.Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen nachehelicher Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 12.März 1997, GZ 1 R 93/97b-27, denDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Veronika F*****, Geschäftsfrau, ***** vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG, gegen den Antragsgegner Peter F*****, Lagerist,***** vertreten durch Dr.Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen nachehelicher Aufteilung gemäß Paragraphen 81, ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 12.März 1997, GZ 1 R 93/97b-27, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurs beider Parteien werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionsrekurs beider Parteien werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dem Wunsch beider Seiten nach einer ziffernmäßig exakten Berücksichtigung der von den jeweiligen Verwandten geleisteten Zuwendungen ist entgegenzuhalten, daß es - wie sich gerade aus der dazu im Rechtsmittel der Antragstellerin zitierten Entscheidung 6 Ob 1610/94 ergibt - dem Wesen der iS der §§ 81 ff EheG zu treffenden Billigkeitsentscheidung widerspricht, eine Ausgleichszahlung mathematisch genau zu berechnen. Die Vorgangsweise des Rekursgerichtes, diese Zuwendungen bei der Ermittlung des Aufteilungsschlüssels zu berücksichtigen, stellt jedenfalls keinen Verstoß gegen die Aufteilungsgrundsätze dar (EFSlg 72.395; 6 Ob 1513/96).Dem Wunsch beider Seiten nach einer ziffernmäßig exakten Berücksichtigung der von den jeweiligen Verwandten geleisteten Zuwendungen ist entgegenzuhalten, daß es - wie sich gerade aus der dazu im Rechtsmittel der Antragstellerin zitierten Entscheidung 6 Ob 1610/94 ergibt - dem Wesen der iS der Paragraphen 81, ff EheG zu treffenden Billigkeitsentscheidung widerspricht, eine Ausgleichszahlung mathematisch genau zu berechnen. Die Vorgangsweise des Rekursgerichtes, diese Zuwendungen bei der Ermittlung des Aufteilungsschlüssels zu berücksichtigen, stellt jedenfalls keinen Verstoß gegen die Aufteilungsgrundsätze dar (EFSlg 72.395; 6 Ob 1513/96).
Im übrigen könnte das Ergebnis der nach §§ 81 ff EheG gebotenene Billigkeitsentscheidung nur dann angefochten werden, wenn es außerhalb der Ober- und Untergrenzen läge, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben. Dabei ist sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des erwähnten Spielraumes bewegt (6 Ob 1610/94).Im übrigen könnte das Ergebnis der nach Paragraphen 81, ff EheG gebotenene Billigkeitsentscheidung nur dann angefochten werden, wenn es außerhalb der Ober- und Untergrenzen läge, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben. Dabei ist sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des erwähnten Spielraumes bewegt (6 Ob 1610/94).
Aus eben diesem Grunde ist es nicht von entscheidender Bedeutung, daß das Rekursgericht - wie die Antragstellerin in ihrer Revision geltend macht - deren Einkommen aus Verpachtung ihrer Konzession in den Jahren 1988 bis 1992 mit "ca. S 8.000,- monatlich" annimmt, obwohl aus den erstgerichtlichen Feststellungen abzuleiten ist, daß sie die Konzession im angeführten Zeitraum "im Schritt ... zweifach verpachtet" und dabei "pro Verpachtung" S 8.000,- monatlich erzielte. Die Meinung der Antragstellerin, dies habe sich in einer mehrzuwendung an den Antragsgegner von S 115.200,- (30 % des vom Rekursgericht nicht berücksichtigten Einkommens) niedergeschlagen, ist unzutreffend. Das Rekursgericht berücksichtigte die von den Streitteilen erzielten Einkünfte als eines von mehreren Kriterien bei der Ermittlung des Aufteilungsschlüssels und ging insgesamt ohnedies von einem deutlichen Überwiegen des Anteiles der Antragstellerin aus. An dieser Wertung und dem daraus abgeleiteten Aufteilungsschlüssel von 7 : 3 zugunsten der Antragstellerin - dieser deckt sich ohnedies weitgehend mit dem von ihr angestrebten Schlüssel von 3 : 1 zu ihren Gunsten - ändert sich durch den aufgezeigten Umstand nichts.
Daß das Rekursgericht den Erwerb von Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft EZ 188 GB Doren durch die Parteien nicht als "reine Schenkung" qualifizierte, ist entgegen der Meinung des Antragsgegners trotz der - in Wahrheit eine rechtliche Wertung enthaltenden - Feststellung, die Anteile seien ihnen geschenkt worden, nicht aktenwidrig. Es wurde nämlich auch festgestellt, daß sich die Parteien mündlich verpflichtet hatten, den beiden bisherigen Eigentümern der Anteile je S 100.000,- zu zahlen. Diese Verpflichtung verbietet es aber, von einer reinen Schenkung auszugehen, wobei es nicht entscheidend ist, ob sie bereits - nämlich durch Auszahlung eines Teiles der Versicherungssumme an Josef B***** - getilgt wurde oder noch offen ist. Der Wert der Liegenschaft in ihrer nunmehrigen Form, der ohnedies nur S 51.000,- beträgt, wurde daher zu Recht in die Aufteilungsmasse einbezogen. Für das Begehren des Antragsgegners auf unmittelbare Zuweisung der nach dem Brand des auf der Liegenschaft gelegenen Objektes an die Parteien ausgezahlten und längst verbrauchten Versicherungssumme, deren Höhe im übrigen etwa der von den Parteien übernommenen Zahlungsverpflichtung entspricht, fehlt es an jeglicher Grundlage. Die von der Antragstellerin gerügte Annahme des Rekursgerichtes, der Wert des abgebrannten Objektes sei wesentlich höher gewesen, als der hiefür gezahlte Kaufpreis, ist für die Entscheidung ohne Relevanz, weil der Wert des derzeit vorhandenen Liegenschaft ohnedies in die Aufteilung einbezogen wurde und die Frage, ob die aus dem später abgebrannten Objekt in den Jahren 1980 bis 1986 von den Parteien gemeinsam erzielten Erträge von insgesamt etwa S 355.000,- bis S 555.000,- brutto beiden Parteien gleichteilig oder überwiegend dem Antragsgegner zuzurechnen sind, die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels nicht in erfaßbarem Ausmaß beeinflußt.
Daß die von den Parteien bewirkte Wertsteigerung des Objektes H***** 103, in das Unternehmen der Antragstellerin geflossen sei, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Fests steht lediglich, daß eine in diesem Haus befindliche Wohnung vermietet wurde und (und offenbar auch noch wird). Die Dauervermietung einer einzelnen Wohnung ist aber - im Unterschied zur Privatzimmervermietung - nicht als Unternehmen iS § 82 Abs 1 Z 3 EheG anzusehen (EFSlg 54.561; EFSlg 57.332). Ein Zusammenhang mit der in einem an deren Objekt betriebenen "Fremdenzimmerpension" wurde nicht behauptet. Selbst wenn aber das Objekt H***** 103 dem Unternehmen der Antragstellerin zuzurechnen wäre, spräche dies nicht gegen die Vorgangsweise der Vorinstanzen, die von den Parteien erzielte Wertsteigerung des (jahrelang als Ehewohnung genutzten) Objektes bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen. Wurde nämlich eheliche Errungenschaft in ein Unternehmen eines Ehegatten eingebracht, das als solches der Aufteilung entzogen ist, kann es nach der Rechtsprechung der Billigkeit entsprechen, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil an der Aufteilungsmasse oder eine Ausgleichszahlung zuzurechnen. Dies käme nur dann nicht in Betracht, wenn neben dem Unternehmen keine Aufteilungsmasse vorhanden wäre (SZ 68/127; Ris-Justiz RS0058268). Davon kann aber hier nicht die Rede sein. Daß die in Rede stehende Wertsteigerung ursprünglich im Vermögen eines Dritten eingetreten ist, steht unter den hier gegebenen Umständen der Vorgangsweise der Vorinstanzen nicht entgegen. Dazu kann auf die zutreffenden, auf EvBl 1989/166 gestützten Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen werden. Beiträge Dritter, die zum von den Parteien bewirkten Zugewinn beigetragen haben, wurden von den Vorinstanzen bei der Ermittlung des Ausgleichsschlüssels berücksichtigt. Daß dies nicht gegen die Aufteilungsgrundsätze verstößt, wurde bereits oben dargelegt.Daß die von den Parteien bewirkte Wertsteigerung des Objektes H***** 103, in das Unternehmen der Antragstellerin geflossen sei, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Fests steht lediglich, daß eine in diesem Haus befindliche Wohnung vermietet wurde und (und offenbar auch noch wird). Die Dauervermietung einer einzelnen Wohnung ist aber - im Unterschied zur Privatzimmervermietung - nicht als Unternehmen iS Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG anzusehen (EFSlg 54.561; EFSlg 57.332). Ein Zusammenhang mit der in einem an deren Objekt betriebenen "Fremdenzimmerpension" wurde nicht behauptet. Selbst wenn aber das Objekt H***** 103 dem Unternehmen der Antragstellerin zuzurechnen wäre, spräche dies nicht gegen die Vorgangsweise der Vorinstanzen, die von den Parteien erzielte Wertsteigerung des (jahrelang als Ehewohnung genutzten) Objektes bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen. Wurde nämlich eheliche Errungenschaft in ein Unternehmen eines Ehegatten eingebracht, das als solches der Aufteilung entzogen ist, kann es nach der Rechtsprechung der Billigkeit entsprechen, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil an der Aufteilungsmasse oder eine Ausgleichszahlung zuzurechnen. Dies käme nur dann nicht in Betracht, wenn neben dem Unternehmen keine Aufteilungsmasse vorhanden wäre (SZ 68/127; Ris-Justiz RS0058268). Davon kann aber hier nicht die Rede sein. Daß die in Rede stehende Wertsteigerung ursprünglich im Vermögen eines Dritten eingetreten ist, steht unter den hier gegebenen Umständen der Vorgangsweise der Vorinstanzen nicht entgegen. Dazu kann auf die zutreffenden, auf EvBl 1989/166 gestützten Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen werden. Beiträge Dritter, die zum von den Parteien bewirkten Zugewinn beigetragen haben, wurden von den Vorinstanzen bei der Ermittlung des Ausgleichsschlüssels berücksichtigt. Daß dies nicht gegen die Aufteilungsgrundsätze verstößt, wurde bereits oben dargelegt.
Ob das im Objekt H***** 104 befindliche Arbeitszimmer der Antragstellerin zu ihrem Unternehmen gehört, ist keine erhebliche Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG.Ob das im Objekt H***** 104 befindliche Arbeitszimmer der Antragstellerin zu ihrem Unternehmen gehört, ist keine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG.
Die vom Rekursgericht vorgenommene Bewertung der Ehewohnung und des beweglichen Inventars ist weder unvertretbar noch unbillig. Daß Einbaumöbel für den Inhaber der Wohnung einen über den Verkehrswert hinausgehenden Nutzen haben können, trifft zu. Im vom Antragsgegner geltend gemachten Umfang trifft dies aber nur für einen Teil des von der Klägerin übernommenen Inventars zu. Die in diesem Zusammenhang in Rede stehenden Wertdifferenzen können das von den Vorinstanzen erzielte Ergebnis nicht in relevanten Umfang beeinflussen.
Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist eine Frage des Einzelfalles, die die Zulässigkeit der Revision nur im Falle einer auffallenden Fehlbeurteilung rechtfertigen könnte. Von einer solchen kann aber hier nicht die Rede sein.
Textnummer
E47851European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00195.97K.0910.000Im RIS seit
10.10.1997Zuletzt aktualisiert am
11.09.2014