TE OGH 1999/4/27 1Ob113/99w

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Veröffentlicht am 27.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Dr. Karl S*****, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Antragstellers Werner N*****, wider die Antragsgegnerin Hannelore N*****, vertreten durch Dr. Otto Kern, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Masseverwalters gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichts vom 26. Jänner 1999, GZ 44 R 8/99y-8, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Dr. Karl S*****, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Antragstellers Werner N*****, wider die Antragsgegnerin Hannelore N*****, vertreten durch Dr. Otto Kern, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung gemäß Paragraphen 81, ff EheG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Masseverwalters gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichts vom 26. Jänner 1999, GZ 44 R 8/99y-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers nach ehester Klärung der Vermögensverhältnisse der Geschiedenen, die Frist gemäß § 95 EheG frühestmöglich in Lauf zu setzen (1 Ob 281/97y; MietSlg 36.687). Diese materiellrechtliche und von Amts wegen zu beachtende Fallfrist beginnt daher nach ständiger Rechtsprechung mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Ehescheidung (1 Ob 281/97y = EFSlg 84.708 f; EFSlg 78.761 f; EvBl 1991/123 mwN uva), einerlei ob in einem Teilurteil zunächst nur über das Scheidungsbegehren erkannt wurde und über die Verschuldensfrage noch mittels Endurteils abzusprechen ist oder ein Scheidungsurteil mit Verschuldensausspruch nur in letzterem Punkt bekämpft wurde (1 Ob 281/97y), ist doch die mangelnde Anfechtung des Scheidungsausspruchs (insoweit) einem Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten (1 Ob 281/97y; EFSlg 84.708; EFSlg 78.762).Es entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers nach ehester Klärung der Vermögensverhältnisse der Geschiedenen, die Frist gemäß Paragraph 95, EheG frühestmöglich in Lauf zu setzen (1 Ob 281/97y; MietSlg 36.687). Diese materiellrechtliche und von Amts wegen zu beachtende Fallfrist beginnt daher nach ständiger Rechtsprechung mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Ehescheidung (1 Ob 281/97y = EFSlg 84.708 f; EFSlg 78.761 f; EvBl 1991/123 mwN uva), einerlei ob in einem Teilurteil zunächst nur über das Scheidungsbegehren erkannt wurde und über die Verschuldensfrage noch mittels Endurteils abzusprechen ist oder ein Scheidungsurteil mit Verschuldensausspruch nur in letzterem Punkt bekämpft wurde (1 Ob 281/97y), ist doch die mangelnde Anfechtung des Scheidungsausspruchs (insoweit) einem Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten (1 Ob 281/97y; EFSlg 84.708; EFSlg 78.762).

Im Anlaßfall wurde das Scheidungsurteil mit Verschuldensausspruch im Berufungsverfahren lediglich von der Antragsgegnerin bekämpft. Beantragt wurde bloß die Abänderung des Verschuldensausspruchs (Alleinverschulden des Antragstellers anstelle überwiegenden Verschuldens). Das Rechtsmittel langte am 19. Februar 1997 beim Erstgericht ein. Demnach ist der Ausspruch über die Scheidung seit 19. Februar 1997 rechtskräftig. Dagegen wurde der Aufteilungsantrag erst am 23. Juli 1998 - also schon längere Zeit nach Fristablauf - bei Gericht eingebracht.

Der Rechtsmittelwerber wendet gegen die Verfristung seines Aufteilungsanspruchs vor allem ein, daß der Verschuldensausspruch eine "wesentliche Voraussetzung für die Aufteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten" sei. Dem ist zu erwidern, daß der Aufteilungsrichter die näheren Gründe für die Eheauflösung entweder selbst beurteilen oder die Entscheidung über das Verschulden im Scheidungsprozeß abwarten kann, falls die Klärung der Verschuldensfrage für die Aufteilungsentscheidung bedeutsam sein sollte (SZ 55/26). Im hier maßgeblichen Scheidungsstreit hatte das Berufungsgericht zudem nur die Frage zu lösen, ob dem Antragsteller anstelle eines bloß überwiegenden Verschuldens das Alleinverschulden an der Ehescheidung anzulasten ist.

Der Antragsteller führt ferner ins Treffen, es fehle an einem Grund, "das eheliche Gebrauchsvermögen rascher aufzuteilen, als Unterhalt zuzusprechen", sodaß es naheliege, "den Lauf der Fallfrist des § 95 EheG an die rechtskräftige Entscheidung über die Verschuldensfrage zu knüpfen". Dabei wird übersehen, daß im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gemäß § 382 Z 8 lit a EO mittels einstweiliger Verfügung abgesprochen werden kann.Der Antragsteller führt ferner ins Treffen, es fehle an einem Grund, "das eheliche Gebrauchsvermögen rascher aufzuteilen, als Unterhalt zuzusprechen", sodaß es naheliege, "den Lauf der Fallfrist des Paragraph 95, EheG an die rechtskräftige Entscheidung über die Verschuldensfrage zu knüpfen". Dabei wird übersehen, daß im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO mittels einstweiliger Verfügung abgesprochen werden kann.

Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, von der ständigen Rechtsprechung zur Verfristung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs abzugehen, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG, von deren Lösung die Entscheidung im Anlaßfall abhinge, gemäß § 16 Abs 4 AußStrG in Verbindung mit § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen ist.Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, von der ständigen Rechtsprechung zur Verfristung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs abzugehen, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG, von deren Lösung die Entscheidung im Anlaßfall abhinge, gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen ist.

Anmerkung

E53733 01A01139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00113.99W.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19990427_OGH0002_0010OB00113_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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