RS OGH 1992/10/15 7Ob1642/92, 4Ob208/01v, 1Ob36/09i, 2Ob146/11a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1992
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Norm

EheG §83

Rechtssatz

Wird einem Ehegatten die bisher im beiderseitigen Miteigentum stehende Liegenschaft zur Gänze übertragen, so ist für die Ausgleichszahlung im allgemeinen der Verkehrswert maßgebend, wobei bei der Wertermittlung kein Abschlag wegen des Miteigentums vorzunehmen ist (entgegen JBl 1983,598).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1642/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 7 Ob 1642/92
  • 4 Ob 208/01v
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 208/01v
    Beisatz: Erwirbt der eine Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen und wird Alleineigentümer, so entspräche ein solcher Abstrich nicht dem Billigkeitsgebot. (T1)
  • 1 Ob 36/09i
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 36/09i
    Beis wie T1
  • 2 Ob 146/11a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 146/11a
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057474

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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