RS OGH 2000/2/22 1Ob197/99y, 6Ob245/01z, 1Ob159/04w, 8Ob105/06h, 1Ob158/08d, 7Ob105/09f, 2Ob25/10f,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2000
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Norm

ABGB §1266
EheG §81
EheG §83

Rechtssatz

Bei Schenkungen eines Ehegatten an den anderen wird im Sinne des § 83 EheG der Wert der geschenkten Sache (hier: Liegenschaft), soweit er nicht durch Arbeitsleistungen oder Investitionen gesteigert wurde, bei Ermittlung des dem die Sache zurückfordernden Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Betracht bleiben. Es entspricht allerdings der Billigkeit, die vereinbarte Gütergemeinschaft nicht unbeachtet zu lassen und nur auf Veränderungen der Marktlage zurückzuführende (um den Kaufkraftverlust bereinigte) Wertsteigerungen in sinngemäßer Anwendung des § 1266 ABGB nach dem Verhältnis des für den Einbringungszeitpunkt ermittelten Wertes der von den Ehegatten eingebrachten Sachen aufzuteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 197/99y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 197/99y
    Veröff: SZ 73/31
  • 6 Ob 245/01z
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 6 Ob 245/01z
    Auch
  • 1 Ob 159/04w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 159/04w
    Auch; Beisatz: Wertsteigerungen einer in das Aufteilungsverfahren nicht einzubeziehenden Liegenschaft, die nicht auf die Anstrengungen oder den Konsumverzicht der Eheleute, sondern auf allgemeine Preissteigerungen von Liegenschaften zurückzuführen sind, sind keine eheliche Errungenschaften. (T1)
    Beisatz: Solche Wertsteigerungen sind nur dann aufzuteilen, wenn eine an sich unter § 82 Abs 1 Z 2 EheG fallende Liegenschaft lediglich deshalb als Ganzes in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, weil die während aufrechter Ehegemeinschaft und daher als eheliche Errungenschaft -offenkundig als Teil des aktuellen Verkehrswerts der Liegenschaft - bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegt. (T2)
  • 8 Ob 105/06h
    Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 Ob 105/06h
    Vgl
  • 1 Ob 158/08d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 158/08d
    Auch; nur: Bei Schenkungen eines Ehegatten an den anderen wird im Sinne des § 83 EheG der Wert der geschenkten Sache (hier: Liegenschaft), soweit er nicht durch Arbeitsleistungen oder Investitionen gesteigert wurde, bei Ermittlung des dem die Sache zurückfordernden Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Betracht bleiben. (T3)
  • 7 Ob 105/09f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 105/09f
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 25/10f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 25/10f
    Auch; nur T3; Beisatz: Dies führt in der Regel dazu, dass dem seinerzeit beschenkten Ehegatten für die Rückübertragung des geschenkten Anteils kein wertmäßiger Ausgleich zugebilligt wird. Auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten beruhende Wertsteigerungen können angemessen berücksichtigt werden. (T4)
    Veröff: SZ 2010/164
  • 9 Ob 49/10m
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 49/10m
    Vgl
  • 1 Ob 99/13k
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 1 Ob 99/13k
    Auch
  • 1 Ob 5/14p
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 5/14p
    Auch
  • 1 Ob 182/16w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 182/16w
    Vgl
  • 1 Ob 148/17x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 148/17x
    Auch; nur T3
  • 1 Ob 200/17v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 200/17v
    Auch; Beisatz: Der Gegenstand einer Schenkung ist dem schenkenden Ehegatten grundsätzlich ohne Ausgleich zurückzustellen. (T5)
  • 1 Ob 10/18d
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 10/18d
    Vgl; Beis wie T4
  • 1 Ob 211/18p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 1 Ob 211/18p
    Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Auch für die bloße Aufgabe eines ohne Gegenleistung eingeräumten Fruchtgenussrechts oder bücherlichen Wohnrechts im Rahmen der nachehelichen Aufteilung gebührt kein Ausgleich. (T6)
    Beisatz: Eine Schenkung ist in jenem Umfang anzunehmen, in dem der Wert des eingeräumten Rechts über eine Gegenleistung für wertsteigernde Investitionen des Ehegatten hinausgeht. (T7)
  • 1 Ob 97/19z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 1 Ob 97/19z
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 208/19y
    Entscheidungstext OGH 26.03.2020 1 Ob 208/19y
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 1 Ob 86/20h
    Entscheidungstext OGH 25.05.2020 1 Ob 86/20h
    Beis wie T4; Beis wie T5
  • 1 Ob 6/21w
    Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 6/21w
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 1 Ob 230/21m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2022 1 Ob 230/21m
    Vgl; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113358

Im RIS seit

23.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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