Norm
EheG §83Rechtssatz
Der schuldlos geschiedene Ehegatte kann sein für die nacheheliche Vermögensaufteilung maßgebendes Wahlrecht nicht dadurch zu Lasten des anderen Teils ausüben, daß er eine Aufteilungsvariante wählt, die nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Teile nicht finanzierbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103671Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB02104_96K0000_001