- 4 Ob 510/94
- 3 Ob 501/95
Auch
- 7 Ob 178/02f
Beisatz: Die sich wirtschaftlich ergebende Wohnkostenersparnis ist tatsächlich angemessen zu berücksichtigen und als Naturalunterhalt in einem Umfang anzurechnen, der dem persönlichen (individuellen) Bedarf des Unterhaltsberechtigten entspricht. (T1)
Beisatz: Sollte der Unterhaltsberechtigte auf der "Überalimentierung" in Form einer - für einen einzelnen Bewohner durchaus als groß zu bezeichnenden - 130 m²-Wohnung bestehen bleiben, müsste der angemessene Preis einer solchen (eben der konkret von ihr bewohnten) erhoben und in Anrechnung gebracht werden. (T2)
- 7 Ob 52/03b
- 2 Ob 93/06z
Beisatz: Hier allerdings abweichende Regelung in der Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß
§ 55a EheG. (T3)
- 10 Ob 75/06m
- 4 Ob 55/07b
Beisatz: Leistungen zur Wohnversorgung sind nicht bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, sondern (angemessen) auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen. (T4)
- 3 Ob 44/08d
Beis wie T4 nur: Leistungen zur Wohnversorgung sind (angemessen) auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen. (T5)
- 6 Ob 5/08s
Beisatz: Mangels Qualifikation des Wohnbedarfs als Sonderbedarf können tatsächliche Leistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils für die Wohnversorgung des Kindes nicht dessen gedeckeltem Unterhaltsbeitrag hinzugezählt werden; sie sind vielmehr von diesem in Abzug zu bringen. (T6)
Beisatz: Hier: Trägt der Antragsgegner Wohnungsbeschaffungskosten in der Form, dass er die Rückzahlungsraten für im Zusammenhang mit der Wohnung aufgenommene Kredite, Prämien für eine Ablebensversicherung, die der Besicherung der Kredite dient, und Prämien für eine Erlebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Kredits dient, zahlt. (T7)
Veröff: SZ 2008/35
- 2 Ob 39/08m
Vgl; Beisatz: Der angemessene Umfang bei der Anrechnung der Leistungen zur Wohnversorgung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T8)
Beis wie T4; Beis wie T5
- 2 Ob 224/08t
Vgl auch; Beis wie T5
- 2 Ob 67/09f
Vgl auch; auch Beis wie T6; Beisatz: Das bedeutet andererseits, dass der laufende Unterhalt ausreichend bemessen sein muss, um die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten sicherzustellen. (T9)
- 4 Ob 42/10w
Auch; Beisatz: Hier: Ehegattenunterhalt. (T10)
Beisatz: An der jüngeren Rsp, wonach der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen ist, wird festgehalten. (T11) Beisatz: Hier ist (bei einer Villa mit 960 m² Wohnfläche) zu prüfen, ob es zu einer fiktiven Überalimentierung der Klägerin im Teilunterhaltsbereich „Wohnen“ und damit verbunden zu einer unangemessenen Verkürzung des Geldunterhalts käme. Denn nach stRsp ist Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. (T12)
Beisatz: Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T13)
- 2 Ob 246/09d
Vgl; Vgl Beis wie T11; Beis wie T12 nur: Denn nach stRsp ist Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. (T14)
Beis wie T13; Beisatz: Auch im Fall einer nicht ausbezahlten Wohnung sind auch im Ehegattenunterhalt für die Anrechnung des Naturalunterhalts Wohnen nicht die Kreditraten, sondern es ist der fiktive Mietwert heranzuziehen. (T15)
Veröff: SZ 2010/134
- 4 Ob 203/10x
Auch; Beis wie T11; Beis wie T15
- 1 Ob 212/10y
Auch; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T12; Beis wie T15
- 6 Ob 94/11h
Vgl auch; Beis wie T10
- 7 Ob 50/11w
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 50/11w
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T11; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Auslegung eines gerichtlichen Scheidungsvergleichs. (T16)
- 7 Ob 179/11s
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
Beis wie T1; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Auch wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnbedarf in einer ihm selbst gehörenden Eigentumswohnung (Haus) deckt, so ist sein Wohnbedürfnis damit befriedigt. Er bedarf in diesem Fall nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um sein vollständiges Unterhaltsbedürfnis zu decken. (T17)
- 7 Ob 226/11b
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 226/11b
- 5 Ob 50/12g
Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 50/12g
Vgl aber; Beis auch wie T15
- 10 Ob 58/13x
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 58/13x
Beis wie T5
- 9 Ob 39/14x
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 Ob 39/14x
Auch; Beis wie T14; Beis wie T17
- 1 Ob 135/14f
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 135/14f
Auch; Beis wie T11
- 10 Ob 110/15x
Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 Ob 110/15x
Beisatz: Voraussetzung für die Anrechnung von Wohnungskosten auf den Kindesunterhalt ist aber, dass die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten dem Unterhaltspflichtigen zuzurechnen ist. (T18)
Beisatz: Hier: Keine Anrechnung bei Unzumutbarkeit des Verbleibs in der vom Unterhaltspflichtigen zur Verfügung gestellten Wohnung. (T19)
- 4 Ob 85/16b
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 85/16b
Auch; Beis wie T4
- 1 Ob 137/16b
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 137/16b
Vgl; Beisatz: Eine eigene Wohnversorgung der unterhaltsberechtigten Klägerin könnte aber nur dann unterhaltsmindernd sein, wenn sie für die Wohnung keine Kosten aufwenden muss. (T20)
Beis wie T11; Beis wie T13
Beisatz: Hier: Bestandvertrag mit ortsunüblich niedrigem Mietzins, wobei der Unterhaltspflichtige Mitvermieter ist. (T21)
- 1 Ob 130/16y
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 130/16y
Auch; nur T11; Beis wie T8; Beis wie T13; Beisatz: Für die Höhe des fiktiven Mietwerts ist der Unterhaltspflichtige behauptungs- und beweispflichtig, weil es sich um einen rechtsvernichtenden Einwand handelt. (T22)
Bem: So schon 7 Ob 179/11s. (T23)
- 4 Ob 211/16g
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 211/16g
Auch
- 3 Ob 164/17i
Beis wie T1
- 4 Ob 117/18m
Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T13
- 3 Ob 35/19x
Beis wie T1
- 4 Ob 54/19y
Beis wie T1
- 2 Ob 211/18w
Auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Dabei ist auch die anteilige eigene Wohnversorgung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen, sofern er mit Kosten der Wohnversorgung nicht belastet ist. (T24); Veröff: SZ 2019/53
- 10 Ob 82/19k
Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Erspart sich der Unterhaltsberechtigte, der die in seinem Alleineigentum stehende Ehewohnung ohne Belastung mit Kreditraten bewohnt, zwar ‚Mietzinszahlungen‘, nicht aber den sonstigen, mit dem Wohnen verbundenen Aufwand durch Betriebskosten, scheitert eine Reduktion des Unterhalts um eine Mietzinsersparnis. (T25)
- 8 Ob 34/20p
- 1 Ob 221/20m
Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T14
- 9 Ob 57/21d