Norm
ABGB §94Rechtssatz
Naturalleistungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen: Der Unterhaltsberechtigte muß sich ausdrücklich oder doch schlüssig damit einverstanden erklären; ferner muß auf Grund eines stabilen Verhaltens des Unterhaltsschuldners die begründete Annahme bestehen, daß dieser die Naturalleistungen auch künftig erbringen werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047258Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2021