RS OGH 1992/10/20 4Ob544/92, 7Ob629/94, 3Ob501/95, 3Ob2101/96h, 7Ob178/02f, 6Ob127/04a, 4Ob55/07b, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
beobachten
merken

Norm

ABGB §90
ABGB §94
EheG §69 Abs2

Rechtssatz

Die Gewährung von Naturalunterhalt (hier: durch Deckung der Wohnbedürfnisse) hat einen gemeinsamen Haushalt der Ehegatten zur Voraussetzung; sind die zwischen den Ehegatten bestandenen Teilbereiche einer häuslichen Gemeinschaft längst aufgehoben, besteht ausschließlich ein Anspruch auf Geldunterhalt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 544/92
    Entscheidungstext OGH 20.10.1992 4 Ob 544/92
    Veröff: ÖA 1993,103
  • 7 Ob 629/94
    Entscheidungstext OGH 21.12.1994 7 Ob 629/94
    Auch
  • 3 Ob 501/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 501/95
    Auch; nur: Sind die zwischen den Ehegatten bestandenen Teilbereiche einer häuslichen Gemeinschaft längst aufgehoben, besteht ausschließlich ein Anspruch auf Geldunterhalt. (T1)
  • 3 Ob 2101/96h
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 3 Ob 2101/96h
    nur T1
  • 7 Ob 178/02f
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 178/02f
    Vgl aber; Beisatz: Auch nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft sind jedoch Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige zur Erhaltung der vom verbliebenen Ehegatten benützten Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand erbringt, in jedem Falle als Naturalunterhaltsleistungen abzuziehen. (T2); Beisatz: Für die im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehende, vom Unterhaltsberechtigten allein bewohnte Ehewohnung ist ein Benützungsentgelt als Naturalunterhalt angemessen anzurechnen. (T3)
  • 6 Ob 127/04a
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 127/04a
  • 4 Ob 55/07b
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 55/07b
  • 1 Ob 119/07t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 119/07t
    Vgl aber; Beis wie T2
  • 8 Ob 24/09a
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 24/09a
    Vgl auch; Beisatz: Nach Aufhebung der ehelichen Haushaltsgemeinschaft ist der gesamte angemessene Unterhalt grundsätzlich nur mehr in Geld zu leisten. (T4)
  • 3 Ob 164/17i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2017 3 Ob 164/17i
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009414

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten