Norm
EheG §69 Abs2Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 69 Abs 2 EheG läßt sich keine Auslegungsregel hinsichtlich eines von den Parteien autonom geschlossenen Unterhaltsvergleiches ableiten, insbesondere nicht dahingehend, daß die "Eigeneinkommensklausel" des Vergleiches zu Gunsten der Klägerin auszulegen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057317Dokumentnummer
JJR_19950524_OGH0002_0020OB00565_9400000_001