RS OGH 1995/5/24 2Ob565/94

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Norm

EheG §69 Abs2

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 69 Abs 2 EheG läßt sich keine Auslegungsregel hinsichtlich eines von den Parteien autonom geschlossenen Unterhaltsvergleiches ableiten, insbesondere nicht dahingehend, daß die "Eigeneinkommensklausel" des Vergleiches zu Gunsten der Klägerin auszulegen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057317

Dokumentnummer

JJR_19950524_OGH0002_0020OB00565_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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