RS OGH 1992/3/18 1Ob535/92, 8Ob1614/92, 8Ob1676/92, 5Ob501/93, 1Ob570/93, 1Ob622/93, 3Ob28/94, 1Ob55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1992
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Norm

ABGB §94
ABGB §140
EheG §69 Abs2

Rechtssatz

Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. Die Steuerbemessungsgrundlage ist daher, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 535/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 535/92
    Veröff: JBl 1992,702
  • 8 Ob 1614/92
    Entscheidungstext OGH 31.08.1992 8 Ob 1614/92
    Auch
  • 8 Ob 1676/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 8 Ob 1676/92
    Auch; Beisatz: Grundsätzlich bilden sämtliche tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T1)
  • 5 Ob 501/93
    Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 501/93
  • 1 Ob 570/93
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 570/93
    nur: Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. (T2)
  • 1 Ob 622/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 622/93
    nur T2; Beisatz: Zu den tatsächlich zufließenden Mitteln zählen grundsätzlich auch die Früchte des Vermögens. (T3)
  • 3 Ob 28/94
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 3 Ob 28/94
    Beis wie T1
  • 1 Ob 550/94
    Entscheidungstext OGH 03.05.1994 1 Ob 550/94
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 2040/96y
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2040/96y
  • 1 Ob 2082/96z
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2082/96z
  • 3 Ob 503/96
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 3 Ob 503/96
    Veröff: SZ 69/33
  • 4 Ob 2025/96i
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2025/96i
    Beisatz: Einkommen sind alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Erträgnisse aus Vermögen. (T4)
  • 3 Ob 56/95
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 56/95
    Beisatz: Demnach berühren Steuerbegünstigungen, denen keine effektiven Ausgaben gegenüberstehen, nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (so schon 3 Ob 503/96). (T5)
    Veröff: SZ 69/203
  • 8 Ob 2156/96h
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 8 Ob 2156/96h
    nur T2
  • 10 Ob 2416/96h
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 Ob 2416/96h
    Auch; Beisatz: Steuerliche Vorschriften, die einem (insbesondere selbstständig) Steuerpflichtigen die Möglichkeit geben, Aufwendungen als Abzugsposten geltend zu machen, können nicht ohne weiteres auch bei der Unterhaltsbemessung geltend gemacht werden. (T6)
  • 1 Ob 4/97p
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 4/97p
    nur T2
  • 3 Ob 89/97b
    Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 89/97b
    nur T2
  • 3 Ob 194/97v
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 194/97v
  • 9 Ob 302/97w
    Entscheidungstext OGH 01.10.1997 9 Ob 302/97w
    Auch
  • 7 Ob 52/98t
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 7 Ob 52/98t
    Auch; nur T2; Beisatz: Es entscheidet die tatsächliche Verfügbarkeit; daher treten anstelle des Betriebsergebnisses die Privatentnahmen, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. Privatentnahmen sind alle nicht betriebliche Bar- und Naturalentnahmen, auch Prämienzahlungen für Privatversicherungen oder die Verwendung des Unternehmens-PKWs für private Zwecke. Schuldhaft versäumte Einnahmen sind der Bemessungsgrundlage hinzuzuzählen. Bilanzmäßige Abzüge (zum Beispiel Abschreibungen oder Investitionsrücklagen) mindern den Betriebsgewinn nur insoweit, als ihnen effektive Ausgaben entsprechen. Aufwendungen beziehungsweise Schuldtilgung von Krediten sind nur dann Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage, wenn die Kreditaufnahme der Erhaltung der Arbeitskraft oder der wirtschaftlichen Existenz des Verpflichteten diente, ferner sind alle Investitionen Abzugsposten, die Zwecken des Unterhaltsberechtigten dienen beziehungsweise ihm zugutekommen und nicht von vornherein unangepasst hoch sind. (T7)
  • 1 Ob 130/98v
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 130/98v
    Vgl auch; Beisatz: Abzüge aufgrund einer Pfändung sind nicht anders zu behandeln als die einen Unterhaltspflichtigen treffenden Schulden. Der Umstand der Pfändung ist daher grundsätzlich bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. (T8)
  • 5 Ob 140/98v
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 5 Ob 140/98v
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Zum Einkommen, das der Unterhaltspflichtige zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu verwenden hat, zählen alle tatsächlich in Geld oder geldwerten Leistungen erzielten Einkünfte, über die er frei verfügen kann. (T9)
  • 2 Ob 223/98b
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 2 Ob 223/98b
    nur T2; Beisatz: Da es auf das tatsächliche Nettoeinkommen ankommt, reduzieren Steuerzahlungspflichten im angemessenen Umfang die Bemessungsgrundlage, Steuerrückzahlungen erhöhen sie. (T10)
  • 6 Ob 119/98p
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 6 Ob 119/98p
    Auch; Beisatz: Für das Einkommen selbständig Erwerbstätiger ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht der steuerliche Reingewinn maßgebend, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn, wie er sich aus den realen Einnahmen unter Abzug realer Betriebsausgaben sowie der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern und öffentliche Abgaben ergibt. (T11)
    Beis wie T7 nur: Es entscheidet die tatsächliche Verfügbarkeit; daher treten anstelle des Betriebsergebnisses die Privatentnahmen, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. Privatentnahmen sind alle nicht betrieblichen Bar- und Naturalentnahmen, auch Prämienzahlungen für Privatversicherungen oder die Verwendung des Unternehmens-PKWs für private Zwecke. (T12)
  • 3 Ob 144/99v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2000 3 Ob 144/99v
    Beisatz: Da für das zivilrechtliche Unterhaltsbemessungsverfahren die Steuerbemessungsgrundlage, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren ist, kann die Beurteilung nicht allein auf § 21 Abs 12 GehG gestützt werden, wonach auch die Auslandsverwendungszulage (steuerlich) als Aufwandsentschädigung gilt. (T13)
  • 3 Ob 308/98k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 308/98k
    Auch; Beisatz: Unter dem für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Einkommen ist die Summe aller dem Schuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen zu verstehen. Auch die Abfertigung stellt einen für die Unterhaltsbemessung heranzuziehenden Einkommensteil dar. (T14)
  • 1 Ob 171/00d
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 171/00d
    Auch; Beis wie T14 nur: Auch die Abfertigung stellt einen für die Unterhaltsbemessung heranzuziehenden Einkommensteil dar. (T15)
    Beisatz: Die Rückzahlung von Krediten für "Wohnungszwecke" kann den Vater nicht von der Verpflichtung befreien, einen Teil des ihm mit der Abfertigung zugekommenen Vermögens, das er in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht unmittelbar benötigte, gewinnbringend anzulegen und damit auch den Umständen und Lebensverhältnissen entsprechend Vermögen zu bilden. Dies bedeutet keinesfalls eine "automatische Verfügungssperre über die Abfertigung", sondern bloß eine angemessene Berücksichtigung des väterlichen Vermögens bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T16)
  • 2 Ob 295/00x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 295/00x
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für Erträgnisse eines Vermögens, das der Unterhaltspflichtige vor der Ehe erworben hat. Ob ein Vermögen, aus dem der Unterhaltspflichtige Erträge erzielt, der nachehelichen Aufteilung unterliegt, ist für die Beurteilung der Bemessungsgrundlage ohne Bedeutung. (T17)
    Veröff: SZ 73/179
  • 4 Ob 42/01g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 42/01g
    Auch; Beisatz: Die Neufassung des § 94 Abs 3 ABGB durch das EheRÄG 1999 hat den Unterhaltsanspruch des Ehegatten nur qualitativ, nicht aber quantitativ verändert. (T18)
  • 6 Ob 278/01b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 278/01b
    Vgl; Beis wie T9
  • 7 Ob 321/01h
    Entscheidungstext OGH 07.05.2002 7 Ob 321/01h
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 7 Ob 178/02f
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 178/02f
    Vgl auch
  • 1 Ob 143/02i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 143/02i
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verwendung eines vom Dienstgeber überlassenen PKWs für private Zwecke als Sachbezug. (T19)
  • 10 ObS 429/02i
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 10 ObS 429/02i
    nur T2; Beisatz: Darunter auch Sachbezüge. Über deren Wert sind keine weitwendigen Ermittlungen anzustellen, weshalb solange von der lohnsteuerrechtlichen Bewertung ausgegangen werden kann, als es keine Hinweise gibt, dass diese nicht den realen Gegebenheiten entsprechen. (T20)
  • 3 Ob 296/02d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 296/02d
    Auch; nur: Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. (T21)
    Beisatz: Optionsrechte sind nicht als Gehaltsbestandteil einzubeziehen, wenn der Unterhaltspflichtige diese Optionsrechte nicht ausgeübt hat und ihm daher aus diesem Titel kein Einkommen zugeflossen ist. (T22)
  • 6 Ob 5/04k
    Entscheidungstext OGH 04.03.2004 6 Ob 5/04k
    Beis wie T3; Beis wie T19
  • 6 Ob 221/05a
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 221/05a
    Auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T23)
  • 9 Ob 8/05z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 Ob 8/05z
    nur T2
  • 7 Ob 13/06x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 13/06x
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 49/06y
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 Ob 49/06y
    Auch; Beis wie T7
  • 5 Ob 254/05x
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 254/05x
    Beis wie T5; Beisatz: Sanierungsgewinne im Sinn § 36 EStG 1988 also solche sind nicht als vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich erzielte Einnahmen und diesem effektiv zur Verfügung stehende Mittel in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T24)
  • 7 Ob 164/06b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 164/06b
    Auch; nur T2; Beisatz: Der Geldunterhaltsanspruch des vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil getrennt lebenden Kindes ist grundsätzlich nach jenem Unterhaltsanspruch zu bemessen, „der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil seinerseits im Sinne des § 94 Abs 3 ABGB in Geld (und Taschengeld) zusteht", wobei der geldunterhaltspflichtige Elternteil auf die Geltendmachung dieses Geldunterhaltsanspruches auch nicht verzichten könne. Der Geldunterhaltsanspruch des Vaters gegenüber seiner wesentlich besser verdienenden Gattin ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen minderjähriges Kind einzubeziehen. (T25)
  • 7 Ob 180/07g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 180/07g
    nur T2
  • 6 Ob 49/08m
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 49/08m
    Vgl; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige erhält auf einen bestimmten Zeitraum befristete monatliche Zahlungen als Gegenleistung für die durch die den anderen Gesellschaftern erteilte Vollmacht bewirkte Übertragung der Stimmrechte in Bezug auf seinen GmbH-Anteil. (T26)
    Beisatz: Ratenzahlungen, die der Unterhaltspflichtige für die Veräußerung von Vermögen bezieht, sind unterhaltsrechtlich wie der Vermögensstamm und nicht wie Vermögenserträgnisse zu behandeln (1 Ob 98/03y). Es handelt sich um eine Vermögensumschichtung, die für sich eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung nicht begründen kann (1 Ob 14/04x). Der Vermögensstamm ist bei der Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (stRsp, s 2 Ob 84/97k). Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (T27)
  • 1 Ob 56/08d
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 56/08d
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zur Frage der Berücksichtigung der „Luxustangente" im Sinn des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG eines Unternehmens-PKWs, der vom selbständigen Unterhaltspflichtigen auch für private Zwecke verwendet wird. (T28)
    Bem: Siehe dazu näher RS0124248. (T29)
  • 3 Ob 122/08z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 122/08z
    Auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 218/08z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 218/08z
    Auch; nur: Die Steuerbemessungsgrundlage ist daher, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. (T30)
    Beis wie T11; Beisatz: Gewinne aus der Konvertierung eines Fremdwährungskredits erhöhten für sich allein nicht jene Mittel, die dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zur Verfügung standen, sie verringerten nur seine Schuldenlast. Daher sind sie - ebenso wie im umgekehrten Fall Konvertierungsverluste - unterhaltsrechtlich neutral. Sie wirkten sich nur dann auf die Bemessungsgrundlage aus, wenn sie tatsächlich zu einer Verringerung der jährlichen Zinsenlast führten. (T31)
    Veröff: SZ 2009/22
  • 6 Ob 87/09a
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 87/09a
  • 2 Ob 224/08t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
    Vgl; nur T2; Beisatz: Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des Unterhalts nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist bei unselbständig Erwerbstätigen das Nettoeinkommen, also das Bruttogehalt einschließlich Überstundenentlohnung und Sonderzahlungen vermindert um Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. (T32)
  • 2 Ob 15/09h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 15/09h
    Auch; nur T30; Auch Beis wie T13
  • 1 Ob 257/09i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 257/09i
    nur T21; Beis wie T4; Beis wie T7 nur: Anstelle des Betriebsergebnisses treten die Privatentnahmen, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. Privatentnahmen sind alle nicht betrieblichen Bar- und Naturalentnahmen. (T33)
  • 7 Ob 80/10f
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 80/10f
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 86/11t
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 86/11t
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 112/11f
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 112/11f
    nur T2; Beisatz: Entnahmen eines Gesellschafter?Geschäftsführers einer GmbH mit nicht beherrschendem Einfluss, von Verrechnungskonten, die tatsächlic
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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