Die X. GesmbH & Co KG war auf dem Gebiet der Datenübertragung tätig und betrieb die Verteilung von Kabelfernsehsignalen. In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten finden sich Ablichtungen eines auf dem Geschäftspapier der X. GesmbH & Co KG abgefassten Schriftstückes, welches als "Absichtserklärung" überschrieben ist und folgenden Wortlaut hat: "Die (X. GesmbH & Co KG) beabsichtigt, den Geschäftsbereich der Verteilung von Kabelfernsehsign... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: ABGB §1175;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/13/0303
2001/13/0304
2001/13/0305
2001/13/0307
2001/13/0309
2001/13/0311
2001/13/0313
2001/13/0315
2001/13/0316
2001/13/0314
2001/13/0312
2001/13/0310
2001/13/0308
2001/13/0306
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2001/13/0301 E 26. März 200... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/13/0303
2001/13/0304
2001/13/0305
2001/13/0307
2001/13/0309
2001/13/0311
2001/13/0313
2001/13/0315
2001/13/0316
2001/13/0314
2001/13/0312
2001/13/0310
2001/13/0308
2001/13/0306
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2001/13/0301 E 26. März 2003
Rechtssatz: ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: ABGB §1175;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/13/0303
2001/13/0304
2001/13/0305
2001/13/0307
2001/13/0309
2001/13/0311
2001/13/0313
2001/13/0315
2001/13/0316
2001/13/0314
2001/13/0312
2001/13/0310
2001/13/0308
2001/13/0306
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2001/13/0301 E 26. März 200... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/13/0303
2001/13/0304
2001/13/0305
2001/13/0307
2001/13/0309
2001/13/0311
2001/13/0313
2001/13/0315
2001/13/0316
2001/13/0314
2001/13/0312
2001/13/0310
2001/13/0308
2001/13/0306
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2001/13/0301 E 26. März 2003
Rechtssatz: ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erklärte mit ihrer Umsatzsteuererklärung für 1994 Umsätze von rund 3,6 Millionen S und machte Vorsteuern von rund 445.000 S geltend. Der der Umsatzsteuererklärung als Beilage angeschlossene Bericht der Abschlussprüfer für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 1994 enthält als Anlage 4 einen Lagebericht, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen um eine Holdinggesellschaft handle, deren derzeitiger Hauptzweck das Halten einer Beteiligung an de... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs1;UStG 1972 §2 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/13/0162 E 4. November 1998 VwSlg 7325 F/1998 RS 1
(hier nur zweiter Satz) Stammrechtssatz Eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, die sich auf den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen beschränkt und hiebei lediglich die Rechte wahrnimmt, die sich aus ihrer Stellung als Gesellschafterin... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren ein Adressenvermittlungsbüro und machte in der Beilage zu seinen Einnahmen-Ausgabenrechnungen neben Spesen für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges und für die Miete einer Garage und neben "Diäten" im Jahre 1994 berufliche Telefonkosten in Höhe von S 2.216,04 und Kosten seines Arbeitszimmers in Höhe von S 3.209,87, im Jahre 1995 berufliche Telefonkosten in Höhe von S 8.864,16 und Kosten seines Arbeitszimmers in Höhe von S 13.354,75 un... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren ein Adressenvermittlungsbüro und machte in der Beilage zu seinen Einnahmen-Ausgabenrechnungen neben Spesen für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges und für die Miete einer Garage und neben "Diäten" im Jahre 1994 berufliche Telefonkosten in Höhe von S 2.216,04 und Kosten seines Arbeitszimmers in Höhe von S 3.209,87, im Jahre 1995 berufliche Telefonkosten in Höhe von S 8.864,16 und Kosten seines Arbeitszimmers in Höhe von S 13.354,75 un... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, eine Bankaktiengesellschaft, kaufte - wie auch andere Bankinstitute - im Zeitraum März bis Juli 1986 von einer G. GmbH Goldmünzen im Wert von (brutto) rund S 406 Mio, wobei sich die Ankäufe - aufgeschlüsselt auf die angeführten Monate - wie folgt aufteilten: März rund 41 Mio S, April rund 45 Mio S, Mai rund 110 Mio S, Juni rund 189 Mio S und Juli rund 31 Mio S. Die Ankäufe von mehrheitlich jeweils mehreren tausend Stück Goldmünzen erfolgten zum Teil bis zu drei... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Radiologie. Für Dezember 1996 machte der Beschwerdeführer Vorsteuern von 342.642,59 S aus dem Einkauf von Röntgenfilmen bei der Fa. F (Rechnung vom 20. Dezember 1996 über brutto 2,055.765,51 S) geltend. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, die Röntgenfilme seien dem Beschwerdeführer im Dezember 1996 noch nicht übergeben worden, weshalb der Vorsteuerabzug nicht anerkannt werden könne. Bei Erlassung des Umsatz... mehr lesen...
Mit Kaufvertrag vom 30. März 1994, abgeschlossen zwischen Robert T und Anna T als Verkäufer sowie dem Beschwerdeführer und Elfriede T als Käufer, erwarben die Letztgenannten je zur Hälfte ein Grundstück samt Wirtshaus, allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör sowie den vorhandenen Gast- und Herbergseinrichtungen um 13,400.000 S. Die aus dem Verkauf des beweglichen Anlagevermögens geschuldete Umsatzsteuer von rund 103.000 S sowie die auf Grund des Verkaufes des Grundstückes gemäß § ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Radiologie. Für Dezember 1996 machte der Beschwerdeführer Vorsteuern von 342.642,59 S aus dem Einkauf von Röntgenfilmen bei der Fa. F (Rechnung vom 20. Dezember 1996 über brutto 2,055.765,51 S) geltend. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, die Röntgenfilme seien dem Beschwerdeführer im Dezember 1996 noch nicht übergeben worden, weshalb der Vorsteuerabzug nicht anerkannt werden könne. Bei Erlassung des Umsatz... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §3 Abs1;
Rechtssatz: Lieferungen sind grundsätzlich in dem Zeitpunkt ausgeführt, in welchem dem Abnehmer die Verfügungsmacht verschafft wird. Für das Vorliegen einer Lieferung ist nach dem Erkenntnis des VwGH vom 27. Februar 2002, 2000/13/0095, maßgebend, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - beurteilt nach der Verkehrsauffassung - die Verfü... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs1;UStG 1972 §12 Abs10;UStG 1972 §12 Abs11;
Rechtssatz: Jeder Vorsteuerabzug setzt eine unternehmerische Tätigkeit voraus. Es kann daher nur dann zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges kommen, wenn sich für Gegenstände nach § 12 Abs 10 oder 11 UStG 1972, die dem Betrieb des Unternehmens dienen, die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, ä... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §3 Abs1;
Rechtssatz: Lieferungen sind grundsätzlich in dem Zeitpunkt ausgeführt, in welchem dem Abnehmer die Verfügungsmacht verschafft wird. Für das Vorliegen einer Lieferung ist nach dem Erkenntnis des VwGH vom 27. Februar 2002, 2000/13/0095, maßgebend, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - beurteilt nach der Verkehrsauffassung - die Verfü... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine Leasinggesellschaft. Die wesentlichen Bestimmungen des zwischen ihr als Leasinggeberin und dem Tennisklub K als Leasingnehmer abgeschlossenen Leasingvertrages vom 24. Juli bzw. 21. August 1990 über ein als Superädifikat zu errichtendes Tennisstadion lauten wie folgt: "§ 2 Übergabe/Gewährleistung (1) Hinsichtlich des Leasinggegenstandes wird als voraussichtlicher Übergabezeitpunkt der 31.5.1991 vereinbart. Die Übergabe des Leasinggegenstandes erfolg... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin begann im Herbst 1995 mit dem Bau eines Wohnhauses. Im Jänner 1996 teilte sie mit, dass ein Teil des Wohnhauses (33,3% der Gesamtnutzfläche) ab der für April 1996 vorgesehenen Fertigstellung als Bürofläche vermietet werde, erklärte, auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 zu verzichten und die Regelbesteuerung zu beanspruchen, und reichte für Dezember 1995 eine Umsatzsteuervoranmeldung ein, in welcher entsprechend anteilige Vorsteuern geltend gemacht wu... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine Leasinggesellschaft. Die wesentlichen Bestimmungen des zwischen ihr als Leasinggeberin und dem Tennisklub K als Leasingnehmer abgeschlossenen Leasingvertrages vom 24. Juli bzw. 21. August 1990 über ein als Superädifikat zu errichtendes Tennisstadion lauten wie folgt: "§ 2 Übergabe/Gewährleistung (1) Hinsichtlich des Leasinggegenstandes wird als voraussichtlicher Übergabezeitpunkt der 31.5.1991 vereinbart. Die Übergabe des Leasinggegenstandes erfolg... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin begann im Herbst 1995 mit dem Bau eines Wohnhauses. Im Jänner 1996 teilte sie mit, dass ein Teil des Wohnhauses (33,3% der Gesamtnutzfläche) ab der für April 1996 vorgesehenen Fertigstellung als Bürofläche vermietet werde, erklärte, auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 zu verzichten und die Regelbesteuerung zu beanspruchen, und reichte für Dezember 1995 eine Umsatzsteuervoranmeldung ein, in welcher entsprechend anteilige Vorsteuern geltend gemacht wu... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1972 §3 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1 impl;UStG 1994 §3 Abs1 impl; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/13/0095 E 27. Februar 2002 RS 2(hier UStG 1972 anzuwenden) Stammrechtssatz Lieferungen sind grundsätzlich in dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem dem Abnehmer die Verfügungsmacht verschafft wird. Der Gefahrenübergang ist für sich allein nicht ausschlagge... mehr lesen...
Index: E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 61990CJ0097 Lennartz VORAB;61992CJ0291 Armbrecht VORAB;61998CJ0415 Bakcsi VORAB;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/14/0204 E 30. Oktober 2001 RS 1 Stammrechtssatz In welchem Ausmaß der Steuerpflichtige einen Gegenstand bei dessen Erwerb dem Unternehmen zugeordnet hat, ist - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH - eine unter Berücksichtigu... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1972 §3 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1 impl;UStG 1994 §3 Abs1 impl; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/13/0095 E 27. Februar 2002 RS 2(hier UStG 1972 anzuwenden) Stammrechtssatz Lieferungen sind grundsätzlich in dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem dem Abnehmer die Verfügungsmacht verschafft wird. Der Gefahrenübergang ist für sich allein nicht ausschlagge... mehr lesen...
Index: E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 61990CJ0097 Lennartz VORAB;61992CJ0291 Armbrecht VORAB;61998CJ0415 Bakcsi VORAB;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/14/0204 E 30. Oktober 2001 RS 1 Stammrechtssatz In welchem Ausmaß der Steuerpflichtige einen Gegenstand bei dessen Erwerb dem Unternehmen zugeordnet hat, ist - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH - eine unter Berücksichtigu... mehr lesen...
Alleingesellschafterin der beschwerdeführenden GmbH, die nach ihren Abgabenerklärungen den Handel mit Textilien betreibt, war seit 8. November 1991 Anna L; Geschäftsführer u.a. deren Ehemann Robert L. Im Zuge einer die Jahre 1991 bis 1993 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom Einzelunternehmen des Robert L zu überhöhten Preisen gekauft habe. Hintergrund sei gewesen, dass sich Robert L ab dem Jahr 1991 in Liquidationsengpä... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Wurden die in den Rechnungen ausgewiesenen überhöhten Beträge nicht als Entgelt für die Leistung aufgewendet, so ist ein Vorsteuerabzug nur insoweit zu gewähren, als es sich hiebei um (tatsächliches) Entgelt für die Leistungen gehandelt hat (Hinweis E 27. Mai 1999, 97/15/0067). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betrieb im Streitzeitraum in Wien, F-Gasse, eine der zahlreichen Filialen ihres Unternehmens. Die Räumlichkeiten dieser Filiale hatte die V AG als Miteigentümerin der Liegenschaft mit einem mit 1. September 1971 beginnenden Mietvertrag der I GesmbH vermietet. In diesen Mietvertrag ist die Beschwerdeführerin "nach Erwerb" der I GesmbH sodann eingetreten. Der Mietvertrag sah eine Laufzeit bis 31. August 1991 vor. Die V AG veräußerte 1975 ihre Miteigentum... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Der Vorwurf, es würde gegen alle guten Sitten und gegen alle Rechtsgrundsätze verstoßen, wenn einem Umsatz kraft Rechnungslegung (bzw einer "Scheinrechnung") die Steuerpflicht zugeordnet, jedoch den jeweiligen Rechnungsadressaten der Vorsteuerabzug versagt würde, ist unbegründet (Hinweis E 22.6.2001, 98/13/0043). ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Das Vorliegen der in der Rechnung beschriebenen Leistung ist materielle Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer. Auf eine in diesem Zusammenhang bestehende Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers kommt es nicht an (Hinweis E 22.6.2001, 98/13/0043). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. In der Niederschrift gemäß § 151 Abs. 3 BAO über das Ergebnis der "UVA-Prüfung" vom 30. November 1995 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer, der eine Handelsagentur betreibe, habe mit der Umsatzsteuervoranmeldung für März 1995 Vorsteuerbeträge von 393.091,49 S geltend gemacht. ... mehr lesen...