RS Vwgh 2003/3/31 2002/14/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2003
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §3 Abs1;
UStG 1994 §3a;

Rechtssatz

Ein Unternehmer, der vereinbarungsgemäß gegen Entgelt eine entsprechende, der Umsatzsteuer unterliegende Lieferung oder sonstige Leistung erbracht hat, kann sich von der von ihm geschuldeten Umsatzsteuer nicht dadurch befreien, dass er bei Auftragserteilung und Rechnungslegung einen von ihm tatsächlich nicht geführten "Namen" verwendet. Es kann kein Zweifel bestehen, dass ein solcher Unternehmer - ungeachtet der Verwendung eines falschen Namens - die Lieferung oder sonstige Leistung "für sein eigenes Unternehmen" und - wenngleich für die Frage der Zurechnung von Lieferungen und sonstigen Leistungen nicht entscheidend - auch "für eigene Rechnung" erbracht hat. Gleiches gilt für einen Unternehmer, welcher nach Auftragserteilung seinen "Namen" (Firmenwortlaut) ändert, dies seinem Auftraggeber aber nicht mitteilt. Eine mit "falschem" Namen versehene Rechnung berechtigt zweifellos nicht zum Vorsteuersteuerabzug. Umgekehrt kann aber auch ein Unternehmer, welcher eine entsprechende Leistung nicht erbracht hat, nicht zu einer Umsatzsteuer verpflichtet werden, nur weil auf seinen "Namen" eine nicht von ihm ausgestellte "Rechnung" lautet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002140111.X03

Im RIS seit

07.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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