RS Vwgh 2002/5/28 98/14/0168

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

61990CJ0097 Lennartz VORAB;
61992CJ0291 Armbrecht VORAB;
61998CJ0415 Bakcsi VORAB;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/14/0204 E 30. Oktober 2001 RS 1

Stammrechtssatz

In welchem Ausmaß der Steuerpflichtige einen Gegenstand bei dessen Erwerb dem Unternehmen zugeordnet hat, ist - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH - eine unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhaltes, zu denen die Art der betreffenden Gegenstände und der zwischen dem Erwerb der Gegenstände und ihrer Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören, zu beurteilende Tatfrage (Hinweis EuGH 11.7.1991, Rs C-97/90; EuGH 4.10.1995, Rs C- 291/92; EuGH 8.3.2001, Rs C-415/98)

Gerichtsentscheidung

EuGH 61990J0097 Lennartz VORAB
EuGH 61992J0291 Armbrecht VORAB
EuGH 61998J0415 Bakcsi VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140168.X01

Im RIS seit

23.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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