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E6JNorm
61990CJ0097 Lennartz VORAB;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/14/0204 E 30. Oktober 2001 RS 1Stammrechtssatz
In welchem Ausmaß der Steuerpflichtige einen Gegenstand bei dessen Erwerb dem Unternehmen zugeordnet hat, ist - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH - eine unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhaltes, zu denen die Art der betreffenden Gegenstände und der zwischen dem Erwerb der Gegenstände und ihrer Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören, zu beurteilende Tatfrage (Hinweis EuGH 11.7.1991, Rs C-97/90; EuGH 4.10.1995, Rs C- 291/92; EuGH 8.3.2001, Rs C-415/98)
Gerichtsentscheidung
EuGH 61990J0097 Lennartz VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998140168.X01Im RIS seit
23.09.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011